Werkvertragsrecht So retten Sie Ihre Frisur
Szene aus einem Friseursalon: Nur wer die Paragrafen kennt, wird ernst genommen
Foto: Bernd Weißbrod/ picture-alliance/ dpaSie sind am Wochenende zu einer Uschi-Glas-Motto-Party eingeladen. Dafür gehen Sie extra zum Promi-Friseur in München-Schwabing und erteilen ihm den Auftrag: "Ich möchte eine Frisur wie die von Uschi Glas." Als Sie vier Stunden später nach Hause kommen, sehen Sie eher aus wie Thomas Gottschalk: zu hell und zu lockig.
Welche Rechte haben Sie?
Sie haben mit dem Friseur einen "Werkvertrag" geschlossen. Dabei verpflichtet sich ein Unternehmer, gegen Bezahlung ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen - in diesem Fall eine bestimmte Frisur. Ein Werkvertrag kann zum Beispiel zum Gegenstand haben, ein Haus zu bauen, ein Auto zu reparieren, eine Wohnung zu streichen, ein Konzert aufzuführen, eine Strip-Show zu veranstalten, einen Rasen zu mähen oder ein Regal herzustellen. Soll Ihnen jemand eine bewegliche Sache wie das Regal herstellen und liefern, unterscheidet sich der Werkvertrag kaum vom Kaufvertrag, denn irgendwann ist ja alles einmal hergestellt worden. Deshalb gilt in einem solchen Fall das Kaufrecht.
Für alle anderen Fälle gibt es ein spezielles Werkvertragsrecht. Das gibt Ihnen Gewährleistungsrechte, wenn das Werk einen "Mangel" hat. Der liegt vor, wenn die Arbeit nicht ordentlich ausgeführt worden ist, insbesondere nicht so, wie es vereinbart war. In unserem Fall sollte Ihre Frisur aussehen wie die von Uschi Glas. Da sie das nicht tut, hat das Werk des Friseurs einen Mangel.
Welche Rechte gibt Ihnen dieser Mangel?
Erst müssen Sie versuchen, den Vertrag doch noch wie geplant durchzuführen.
Dazu können Sie eine "Nacherfüllung" verlangen. Die kann darin bestehen, dass der Unternehmer den Fehler ausbessert oder das gesamte Werk noch einmal ordentlich neu macht. Anders als beim Kauf können Sie sich das als Kunde nicht aussuchen. Der Friseur kann also nach seiner Wahl alles herauswaschen und Ihre Haare neu färben und wellen - oder er pinselt und wellt nur etwas nach. Hauptsache, Sie sehen am Ende aus wie Uschi Glas. Dann haben Sie bekommen, was Ihnen zusteht.
Andere Rechte haben Sie nur, wenn die Nacherfüllung nicht klappt: Wenn der Unternehmer sie zum Beispiel verweigert oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht ausführt. Oder wenn eine Nacherfüllung für Sie aus zeitlichen Gründen keinen Sinn mehr hat. Oder wenn Sie auch nach einem erneuten Besuch bei dem Friseur nicht aussehen wie Uschi Glas. Sondern jetzt wie Tiffy aus der Sesamstraße.
In diesen Fällen können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder sogar Schadensersatz verlangen. Sie können aber auch Ihr Recht zur "Selbstvornahme" nutzen, also den Mangel selbst beseitigen (lassen) und vom Unternehmer verlangen, die Kosten dafür zu ersetzen.
Klappt die Nacherfüllung nicht, können Sie dem Friseur also das Honorar kürzen und schauen, ob es in der Stadt nicht auch eine Thomas-Gottschalk-Party gibt. Sie können aber auch zu einem anderen Friseur gehen, die Sache in Ordnung bringen lassen und die Rechnung dafür dem Promi-Friseur nach Schwabing schicken.
Drei Jahre lang können Sie die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag geltend machen - nur bei Arbeiten an Sachen, zum Beispiel bei einer Autoreparatur, haben Sie bloß zwei Jahre Zeit, bei Bauwerken dafür fünf.
Und Vorsicht: Das Recht auf Selbstvornahme gibt es beim Werkvertrag, aber nicht beim Kauf! Haben Sie eine defekte Perücke gekauft und verweigert der Händler die Reparatur, können Sie die Perücke zurückgeben und sich von dem Geld woanders eine neue kaufen. Sie können sie aber nicht auf Kosten des Händlers woanders reparieren lassen.
Nur wer die Paragrafen dazu nennt, wird ernst genommen! Darauf berufen Sie sich:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 633 (Mangel beim Werkvertrag ), § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln ), § 635 (Nacherfüllung ), § 637 (Selbstvornahm e)
Dieser Artikel ist ein Auszug aus dem Buch "Stimmt's oder hab ich Recht?" Der Text wurde redaktionell leicht bearbeitet.
Volker Kitz hat Jura und Psychologie studiert und unter anderem als Wissenschaftler am Max-Planck-Institut gearbeitet. Er lebt als freier Autor und Redner in Berlin. Die Texte dieser Serie basieren auf seinem aktuellen Buch "Ich bin, was ich darf. Wie die Gerechtigkeit ins Recht kommt und was Sie damit zu tun haben".Zur Website von Volker Kitz Zur Facebookseite von Volker Kitz