Steuerbescheide: Finanzbeamte müssen Zusagen einhalten - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen

Kassierter Steuerbescheid Finanzbeamte müssen Zusagen einhalten

Klingt logisch, wurde aber erst nach langem Streit entschieden: Wenn Finanzämter Änderungen am Steuerbescheid versprechen, müssen sie sich laut Bundesfinanzhof auch daran halten. Das Gericht stärkte zudem die Rechte von Heimarbeitern.
Finanzbeamter in Potsdam
Finanzbeamter in Potsdam

Finanzbeamter in Potsdam

Foto: Jan Woitas/ picture alliance / dpa
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Finanzbeamte dürfen einmal versprochene Nachbesserungen an einem Steuerbescheid nicht nachträglich verweigern. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil. Er korrigierte damit die Entscheidung eines niedersächsischen Finanzamts, das einem Wirt wiederholt einen Steuerbescheid in identischer Höhe aufgebrummt hatte.

Damit hat das höchste deutsche Finanzgericht einen Schlussstrich unter einen zehn Jahre dauernden Streit gezogen. Der Wirt hatte in seiner Steuererklärung für 2006 knapp 1500 Euro Verlust gemeldet. Sein Finanzamt setzte dagegen einen Gewinn von mehr als 26.000 Euro fest. Der Wirt klagte, die Finanzbeamten zogen ihren Steuerbescheid zurück. Wenige Wochen später erhielt der Mann einen neuen Bescheid, der genauso hoch war wie der erste.

Der Entscheidung zufolge verstößt ein Finanzamt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zuerst im Einvernehmen mit dem Bürger einen Steuerbescheid einkassiert und anschließend die gleiche Forderung erneut erhebt. Das Finanzamt habe mit der Rücknahme des ursprünglichen Steuerbescheids einen "Vertrauenstatbestand" geschaffen. Der Wirt durfte sich also darauf verlassen, dass die Behörde nicht noch einmal einen Gewinn von 26. 000 Euro festsetzen würde.

Arbeitszimmer mehrfach absetzbar

Auch in zwei Urteilen zu häuslich genutzten Arbeitszimmern entschieden die BFH-Richter zugunsten der Steuerzahler. Demnach kann ein solches Zimmer künftig von jedem der Steuerzahler bis zur Höchstbetragsgrenze von 1250 Euro steuerlich abgesetzt werden. Bislang galt eine aufs Arbeitszimmer bezogene Obergrenze, die somit unabhängig von der Zahl der Nutzer war.

In einem der verhandelten Fälle nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich etwa 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der BFH hob diese Entscheidung auf: Der auf den Höchstbetrag begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - sofern er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt.

Aktenzeichen: 2016 X R 57/13, VI R 53/12 und VI R 86/13

dab/dpa