Urteil Lottogesellschaften dürfen mit Jackpot-Höhe werben
Werbung für Lottospiel: Erlaubt - wenn auch unter strengen Bedingungen
Foto: BARBARA SAX/ AFPBerlin - Die staatlichen Lottogesellschaften dürfen für hohe Jackpots werben, aber sie dürfen es dabei nicht übertreiben. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe entschieden (Az.: I ZR 149/08). Die Jackpotlotterie sei legal, und damit müsse auch die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt sein, heißt es in der Begründung.
Wie eng die Richter die Lotto-Grenzen ziehen, zeigt die zweite Entscheidung. Die beklagte bayerische Lotteriegesellschaft darf danach ihr Kundenmagazin nicht weiter "Spiel mit" nennen.
Dieser Titel sei eindeutig eine Aufforderung zum Spielen und deshalb mit dem staatlichen Auftrag, Spielsucht zu verhindern, nicht vereinbar. Die Lotteriegesellschaft zeigte sich trotz dieses Verbots erleichtert und prüft eine Änderung des Namens.
Mit Blick auf die Jackpot-Werbung heißt es, zur Aufklärung gehöre immer, dass die Kunden auch über die Gewinn- und Verlustchancen informiert werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt, hieß es vom Gericht. Über die Grenzen der Werbung müsse jeweils im Einzelfall entschieden werden.
Unzulässig sei auf jeden Fall eine Werbung für Lotto-Höchstgewinne von 26 oder 29 Millionen Euro - in Fettschrift und mit einem Bild jubelnder Menschen. Dies hatte bereits das Oberlandesgericht München beanstandet.