Urteil Vermieter muss Schimmel beseitigen
Berlin/Köln - Schimmelbefall in der Wohnung ist lästig, oft langwierig und kann sogar gesundheitsschädlich sein. Besonders ärgerlich wird es, wenn Vermieter die Verantwortung von sich weisen. Mieter haben nämlich Anspruch darauf, dass Schimmelbefall in ihrer Wohnung durch den Vermieter beseitigt wird. Das entschieden jetzt die Richter des Amtsgerichts Berlin-Mitte.
Diese Regelung gilt auch, wenn der Mangel schon beim Abschluss des Mietvertrags erkennbar war. Denn die Vereinbarung "Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen" schließe die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden nicht aus, so die Richter.
Im verhandelten Fall hatte sich an einer Wand der Wohnung Schimmel gebildet, als der Mieter die Wohnung anmietete. Bei der Besichtigung war dem neuen Mieter versichert worden, dass die Ursache dieses Befalls beseitigt worden sei und nur noch der Anstrich fehle. In den folgenden Monaten verstärkte sich der Schimmel jedoch. Der Mann klagte - mit Erfolg.
Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt übernommen, könne nicht geschlossen werden, dass eine feuchte Wohnung vereinbart worden sei, befand das Gericht. Hinzu komme, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und in welchem Umfang sich das Problem noch vergrößert.
Mieter dürfen aus einem englischen Rasen eine wilde Wiese werden lassen
Auch in einem anderen Urteil stärkten die Richter die Rechte der Mieter: Diese dürfen demnach über die Gartenpflege selbst entscheiden. Wenn der Vermieter dem Mieter die Pflege eines Gartens überlässt, kann er nicht bestimmen, wie dieser auszusehen hat, entschied das Landgericht Köln.
In dem verhandelten Fall war der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, die Gartenpflege durchzuführen. Sofern der Mieter dieser Aufgabe nicht nachkommt, war der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Das tat er auch - und zwar ohne sich mit dem Mieter abzusprechen. Der Vermieter begründete sein Vorgehen damit, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden sei, der sich inzwischen in eine Wiese mit Unkraut verwandelt habe.
Die Richter setzten dem Vermieter jedoch Grenzen: Er habe nicht nachweisen können, dass der Mieter seiner Aufgabe nicht nachgekommen sei. Ein Unterlassen der Gartenpflege sei nicht bereits darin zu sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich in eine Wiese verwandelt habe. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorziehe, vernachlässige er den Garten damit nicht.
Az.: 8 C 60/09
Az.: 1 S 119/09