Ersatz für verspätetes Gepäck Fluggesellschaft muss Luxusshopping nicht erstatten
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der einer Fluggesellschaft eine Luxus-Shoppingtour in Rechnung gestellt hatte. Weil sein Gepäck einen Tag verspätet am Zielort Malta eintraf, hatte der Fluggast Kleidung und Kosmetika im Gesamtwert von 1286 Euro gekauft. Die Airline weigerte sich die Rechnung zu übernehmen und bekam nun vor Gericht Recht.
Das Gericht hielt den von der Airline gezahlten Schadensersatz von 300 Euro für ausreichend. In seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass eine Ersatzbeschaffung nur für die notwendigen Dinge für eine Übernachtung erforderlich gewesen wäre, weil dem Kläger bekannt war, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen würde.
Der Mann argumentierte den Angaben zufolge mit einem wichtigen Geschäftstermin. Er trage ausschließlich luxuriöse Garderobe und könne zudem wegen einer Allergie Hotel-Kosmetika nicht benutzen.
Das Amtsgericht entschied dagegen, wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung komplett getragen.
Urteil: Az:30 C 570/17 (68)