Sieben- oder achtmal - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 30 / 85

WETTBEWERB Sieben- oder achtmal

Mit rechtlich korrekten Methoden drangsalieren Hamburger Anwälte harmlose Kleinunternehmer.
• aus DER SPIEGEL 23/1978
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Die kleine Annonce im »Hamburger Abendblatt«, Rubrik »Geschäfts-Verbindungen«, klang harmlos und unverfänglich: »Buchhaltungssorgen? Nicht verzagen, Prisma fragen. Telephon 57 63 05.«

Der Text, aufgegeben von der Hamburger Datenverarbeitungsfirma »Prisma«, warb für den Inserenten nicht einen einzigen neuen Kunden.

Dafür meldete sich cm Branchenfremder, den Buchhaltungssorgen ganz gewiß nicht plagen: Rechtsanwalt Michael Poppitz aus Hamburg-Altona erkundete per Telephon die Adresse der Datenverarbeitungsfirma, um es ihr, per Einschreiben, wenig später schriftlich zu geben.

Die Anzeige, rügte der Anwalt, verstoße gegen das Steuerberatungsgesetz, das den steuerberatenden Berufen ausdrücklich Werbeverbot erteile. Der Einfachheit halber fügte Poppitz einen Vertragsentwurf bei, in dem sich Prisma-Geschäftsführer Günter Paff verpflichten sollte, die Anzeige nicht noch einmal zu schalten. Sonst nämlich müsse er 5000 Mark Vertragsstrafe zahlen -- an Poppitz.

Ähnlich argumentierte auch das Hamburger Anwaltsduo Klaus Barnbeck und Ernst Starke. Die beiden Advokaten verlangten wie Poppitz ein Unterlassungsversprechen. Ruhig, aber bestimmt forderten sie den Inserenten auf, »zur Sicherung dieser Unterlassungsverpflichtung uns gegenüber für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 2500 zu versprechen«. Auch für die rechtzeitige Erfüllung dieser Wünsche sollte Paff zahlen: »Die bei uns entstandenen Kosten werden wir Ihnen gesondert aufgeben.«

Paff schien diese Aussicht reichlich unattraktiv. Er versicherte den Advokaten: »Um Mißverständnisse auszuschließen, haben wir unseren Werbetext entsprechend Ihren Wünschen geändert.«

Doch das half nichts mehr. Die Anwälte beantragten -- und bekamen -- beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung. Ganze drei Tage später kamen die Rechnungen. Die beiden Sozii stellten, jeder für sich, jeweils 681,53 Mark in Rechnung, Postgebühren und Umsatzsteuer inbegriffen.

Daß Paffs Prisma Steuerberatung weder anbieten noch leisten konnte, sondern lediglich vorkontierte Buchhaltungsbelege von Kunden datentechnisch aufzuarbeiten versprach, scherte keinen der Juristen. Sie beriefen sich auf ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der 1973 in einem weithin unbekannten Musterprozeß den Begriff »Buchhaltung« für die Werbung einschränkte*.

* Nach dem BGH-Spruch dürfen Datenverarbeitungsfirmen den Begriff »Buchhaltung« in ihrer Werbung nur benutzen, wenn aus dem Werbetext deutlich hervorgeht, daß steuerberatende Tätigkeiten ausgeschlossen sind: »Das Wort Buchführung bat nach Meinung des BerG insofern einen eindeutigen Inhalt, als es sowohl das maschinelle Verarbeiten vorkontierter Belege als auch die darüber hinausgehenden Tätigkeiten umfaßt, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind, z. B. das Kontieren.«

Diese Einsicht kostete den Buchhaltungsunternehmer Paff immerhin fast 10 000 Mark: Anwalt Poppitz und das Advokatenduo verlangten insgesamt mehr als 5500 Mark für Gebühren und Auslagen, der Paff-Anwalt tat es nicht unter 3500 Mark, Und das Gericht verlangte 760 Mark für die Verfahren.

Advokat Poppitz kassierte seine Gebühren eilig mit Gerichtshilfe: Vier Wochen nachdem er seine Rechnung abgeschickt hatte, ließ er den Betrag von Paffs Bankkonto pfänden.

Auch diese harte Gangart, meint er, sei berechtigt: Die EDV-Betriebe könnten Unlauteres im Sinn haben und Interessenten gleich an befreundete Steuerberater weitervermitteln.

Poppitz' Verdacht kostete auch die Hamburger Datenverarbeitungs GmbH »Davarg« viel Geld

Die Davarg hatte, ebenfalls im »Hamburger Abendblatt«, mit einer Kleinanzeige geworben. Text: »Buchhaltung über EDV, preiswert und schnell Weder Steuerberater noch andere Datenverarbeiter nahmen an dieser Annonce Anstoß.

Doch Poppitz war wachsam. Und auch Barnbeck & Starke meldeten sich mit der üblichen Abmahnung. Weil die Davarg noch schneller kapitulierte als Paffs Prisma, kam sie mit rund 6000 Mark Anwaltsgebühren und Gerichtskosten davon.

Auch dieser Fall nämlich endete vor dem Hamburger Landgericht -- zugunsten der klagenden Anwälte. Ein Richter zum SPIEGEL: »Solche Urteile sind widersinnig. weil eine offensichtliche Wettbewerbsverzerrung in diesen Fällen gar nicht gegeben ist.« Aber der Bundesgerichtshof habe nun einmal entschieden. Und: »Daran halten wir uns.«

Ernst Arlt, Chef eines kleinen EDV-Betriebes in der Hamburger Innenstadt, kam denn auch vergleichsweise gut weg, nachdem sich Poppitz wegen einer Kleinanzeige im »Abendblatt« bei ihm meldete. Arlt unterschrieb die Abmahnung und handelte die Anwaltsgebühren von 640 auf 300 Mark herunter.

»Sieben- oder achtmal« ist Poppitz nach eigenem Bekunden bisher gegen Datenverarbeiter vorgegangen, die in Zeitungsanzeigen ihre EDV-Dienste angeboten hatten -- verloren hat er noch nie.

Seine Gebühren verdient er dabei fast mühelos. »Wenn man einmal einen solchen Rechtsstreit erfolgreich durchgezogen hat«, gibt er zu, »ist bei weiteren Fällen kaum noch ein Risiko da.«

Für kleine Selbständige schon. Sie schalten bei ihren Kleinanzeigen nur selten erfahrene Werbeagenturen ein und setzen häufig die Texte selbst auf. Prismas Paff: »Woher sollen wir denn wissen, ob wir gegen irgendeinen spitzfindigen Paragraphen verstoßen?«

Zur Ausgabe
Artikel 30 / 85