Trotz Kritik Bundesrat billigt Reform der Erbschaftsteuer
Die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer ist beschlossene Sache. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat mehrheitlich den neuen Regeln zur Steuerbegünstigung von Firmenerben zu. Auch Länder mit grüner Regierungsbeteiligung billigten den zuvor im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ausgehandelten Kompromiss.
Die Verschonungsregeln für große Unternehmensvermögen können somit wie geplant rückwirkend zum 1. Juli in Kraft treten. Demnach sollen Firmenerben auch künftig weitgehend vom Fiskus verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Die Vorgaben für die Steuerprivilegien wurden auf Druck des Bundesverfassungsgerichts etwas beschnitten.
Grundsätzlich gilt weiter: Betriebsvermögen wird zu 85 oder sogar 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre fortgeführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt. Kleinere Firmen sind von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuweisen. Die Grenze dafür soll aber von bisher 20 auf 5 Mitarbeiter sinken.
Neu ist, dass ein Firmenerbe bei einem übertragenem Betriebsanteil von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen muss, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Lehnt er das ab, steigt die Steuerlast mit dem Firmenvermögen. Ab 90 Millionen Euro gibt es dann keine Begünstigung mehr.
Kritik an der Neuregelung kommt von deutschen Ökonomen. In einer Umfrage des Ifo-Instituts bezeichneten 41,8 Prozent auch die überarbeiteten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als "zu weitgehend". Nur 17,3 Prozent der Experten bezeichneten die Reform als "angemessen". 19,1 Prozent empfinden sie als "nicht weitgehend genug". 71,8 Prozent gaben an, die Reform berücksichtige nur "schwach und sehr schwach" den Aspekt Steuergerechtigkeit.