Steuerreform Mittelständler werden entlastet
Berlin - Von den am Mittwoch vom Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Fortschreibung der Unternehmenssteuerreform soll insbesondere der Mittelstand profitieren. Insgesamt sei für die Unternehmen mit einer Entlastung von 600 Millionen Mark zu rechnen.
Die Hälfte dieser Entlastung soll allein durch die neue Möglichkeit erreicht werden, dass Personenunternehmen wie auch Kapitalgesellschaften von Anfang 2002 an ihre Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen steuerfrei sind, wenn die Erlöse innerhalb von zwei Jahren wieder investiert werden. Die Opposition und die Wirtschaft begrüßten den Schritt, nannten das Steuerpaket aber halbherzig.
Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) lehnte nach der Kabinettssitzung die von der Opposition erneuerte Forderung nach Vorziehen der nächsten Stufe der Steuerreform aber ab. Alle Möglichkeiten für Steuererleichterungen seien ausgeschöpft, sagte er.
Wirtschaftsminister Werner Müller (parteilos) wies darauf hin, dass es nun keine Argumente mehr dafür gebe, dass mittelständische Unternehmen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften benachteiligt würden. Dieser Meinung widersprachen Politiker von CDU und CSU. Gewinne der Kapitalgesellschaften unterlägen einer Körperschaftsteuer von 25 Prozent, während Personenunternehmen weiterhin mit einen Spitzensteuersatz von 48,5 Prozent Einkommensteuer zu rechnen hätten.
Die Spitzenverbände der Wirtschaft begrüßten die Absicht der Regierung, die Reform der Unternehmensbesteuerung fortzuführen. Weitere Schritte seien aber notwendig. Sie kritisierten in einer gemeinsamen Presse-Erklärung auch die ihrer Meinung nach zu restriktive Ausgestaltung der neuen Reinvestitionsrücklage für den Mittelstand.
Das Bundesfinanzministerium betonte, Ziel der Gesetzesänderungen sei es, weitergehende Erleichterungen für Umstrukturierungen insbesondere für mittelständische Unternehmen zu schaffen. Zudem sollen das Steuerrecht stärker an den internationalen Verflechtungen der Wirtschaft ausgerichtet und die kommunalen Haushalte durch Verhinderung von Steuerumgehung abgesichert werden.