Steuersünder Kontenabfragen werden massiv ausgeweitet
Berlin - Seit Anfang April dürfen die Finanzämter Kontendaten bei Banken abfragen, wenn ihnen eine Steuererklärung ungereimt vorkommt. Dieses Kontrollinstrument ist offenbar erfolgreicher als bisher angenommen. Bundesweit seien bisher rund 7000 solcher Abfragen gestarte worden, erklärte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Schon bald sollten täglich über 1000 Abfragen möglich sein. Über den tatsächlichen Bedarf der Behörden wollen sich seinen Angaben zufolge Bund und Länder jedoch erst in Kürze verständigen.
Bisher bremsen die Banken allerdings zum Teil noch die Untersuchungen aus, wie Vertreter des Ministeriums heute vor dem Bundesfinanzhof (BfH) in einem Steuerprozess erklärte. Die Kreditinstitute müssten in die nötige Hard- und Software für rasche Online-Abfragen zirka 100 bis 150 Millionen Euro stecken. Solche Investitionen scheuten sie. Denn noch steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, ob die Abfragen überhaupt rechtmäßig sind. Die Karlsruher Richter hatten in einem Eilbeschluss im März dieses Jahres allerdings vorerst grünes Licht für den Behördenzugriff auf Kontendaten gegeben.
Allein die Entwicklung der EDV-technischen Voraussetzungen für die Online-Abfrage hätte fast ein Jahr gedauert, erläuterten die Ministeriumsvertreter weiter. Die Software und die Server müssten so ausgelegt sein, dass sie die riesigen Datenmengen in den 13 großen Rechenzentren der Banken mit zusammen 650 Millionen Konten rasch durchsuchen könnten. Die Finanzbehörden setzten große Hoffnungen auf das neue Instrument bei ihrer Suche nach Steuersündern. Allein in Rheinland-Pfalz seien im dritten Quartal bei 102 Abfragen bei jeder zweiten unbekannte Konten und Depots festgestellt worden, was zu zusätzlichen Steuerforderungen geführt habe.
Abfragen rückwirkend bis 1999
In der mündlichen Verhandlung, in der die Ministeriumsvertreter aussagen mussten, erörterte der IX. BFH-Senat die Klage eines Bürgers aus Rheinland-Pfalz. Er will die Gewinnbesteuerung für die von ihm angegebenen Aktienverkäufe im Jahr 1999 nicht akzeptieren. Nach Auffassung des Klägers verstößt die Steuerforderung gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung aller Bürger, weil nur der Steuerehrliche zur Kasse gebeten werde und viele Wertpapierbesitzer ihre Gewinne damals dem Fiskus verschwiegen hätten. Der Kläger berief sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, wonach die so genannte Spekulationssteuer auf Gewinne aus Wertpapierverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war - weil der Fiskus mangels ausreichender Kontrollmöglichkeiten nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten habe.
Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums argumentierten dagegen: Weil die neue Kontenabfrage auch rückwirkend eingesetzt werden dürfe, gebe es für dieses Jahre bessere Kontrollmöglichkeiten, die Gleichbehandlung sei so gewährleistet. Eine entscheidende Frage ist jedoch, ob die Kontenabfrage rückwirkend für 1999 überhaupt noch oft genug angewendet werden könne, wie der Senatsvorsitzende Wolfgang Spindler betonte. Der BFH will seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Der Termin ist noch unklar. Mit Spannung wird erwartet, ob das oberste deutsche Steuergericht das Verfahren - wie seinerzeit für die Jahre 1997 und 1998 - den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vorlegt.