Steuerurteil EuGH streicht Verbot von Verlustanrechnung
Luxemburg/Brüssel - Die EU-Staaten dürfen Unternehmen nicht in jedem Fall verbieten, Verluste ihrer ausländischen Töchter mit Gewinnen im Inland zu verrechnen. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache des britischen Handelskonzerns Marks & Spencer hervor.
Der EuGH entschied heute in Luxemburg zwar, grundsätzlich könnten die EU-Staaten es einer Konzernmutter verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste von Tochtergesellschaften im Ausland abzuziehen. Allerdings bestehe diese Möglichkeit nicht, wenn diese Verluste nicht am ausländischen Sitz der Tochtergesellschaft steuerlich berücksichtigt werden können.
Das Gericht folgte mit der aktuellen Entscheidung weitgehend einer Empfehlung des EU-Generalanwalts Miguel Poiares Maduro. Der hatte in seinen im April vorgelegten Schlussanträgen die Auffassung von Marks & Spencer geteilt, dass eine Regelung, die der Muttergesellschaft die grenzüberschreitende Verlustrechnung generell nicht erlaubt, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Er hält eine solche Vorschrift aber dann für vereinbar mit dem EU-Recht, wenn die Verluste nur unter der Voraussetzung abgezogen werden dürfen, dass im Sitzland der Auslandstochter keine gleichwertige steuerliche Behandlung möglich ist.
Dies ist im Fall Marks & Spencers gegeben. Das Unternehmen hatte sich 2001 von seinen verlustreichen Konzerntöchtern in Belgien, Deutschland und Frankreich getrennt. Die britischen Finanzbehörden hatten es abgelehnt, die rund 150 Millionen Euro geltend gemachten Verluste mit inländischem Gewinn zu verrechnen.
Das Urteil war von den Finanzministern in vielen EU-Staaten mit Sorge erwartet worden. Je nach Entscheidung der Richter hatten sie hohe Verluste bei den Steuereinnahmen befürchtet. Der frühere deutsche Finanzminister Hans Eichel hatte im Februar davor gewarnt, dass der deutsche Fiskus bis zu 50 Milliarden Euro an Unternehmen rückerstatten müsste, sollten die Klagen erfolgreich sein.
Experten geben Entwarnung
Experten rechnen indes nicht mit hohen Einbußen für die Steuerkasse. "Der Fiskus kann sich zurücklehnen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist sehr limitiert", sagte, Ingmar Dörr, Steuerrechtsexperte bei der Kanzlei Lovells, gegenüber SPIEGEL ONLINE. Weil die Verluste in vielen Fällen im Ausland berücksichtigt werden, gestaltet sich der Steuerausfall in den Heimatstaaten der Unternehmen demnach überschaubar.
Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat die EuGH-Entscheidung als sachgerecht und relativ unproblematisch für die Haushalte der EU-Staaten bewertet. "Das Urteil ist sachgerecht und entspricht den Erwartungen", sagte der DIHK-Steuerexperte Alfons Kühn der Nachrichtenagentur Reuters. "Die Sorge der Haushälter ist unbegründet", ergänzte er mit Blick auf Ängste vieler EU-Finanzminister. In der Besteuerungspraxis der EU-weit aufgestellten Unternehmen werde das keine größeren Veränderungen auslösen. Die Haushaltsbelange der Mitgliedsländer seien zudem berücksichtigt.