Stichwort: Beamtengesetz - DER SPIEGEL
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Stichwort Beamtengesetz

Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Berlin - Im Bundesbeamtengesetz heißt es unter dem Stichwort "Annahme von Belohnungen" in Paragraf 70: "Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden."

Das Bundesbeamtengesetz regelt in mehr als 200 Paragrafen minutiös Laufbahn, Pflichten, Arbeitszeit, Wohnung, Amtsverschwiegenheit, Dienstkleidung und Versorgungsbezüge.

Es sichert Staatsdienern in der Bundesrepublik einen besonderen Status zu mit besonderen Aufgaben und Pflichten. So müssen sie Rechtsstaatlichkeit, Verlässlichkeit und Neutralität bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicherstellen. Streiks sind ihnen beispielsweise verboten.

Als Dienstvergehen gilt unter anderem auch, wenn gegen das Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken verstoßen wird. Angestellte im öffentlichen Dienst und kleinere Beamten müssen beispielsweise die Belege aller Zuwendungen melden, die mehr als 15 Euro ausmachen. Hat ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, muss er den daraus entstehenden Schaden ersetzen.