Stichwort Das Bankgeheimnis
Hamburg - Das so genannte Bankgeheimnis begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den deutschen Geldinstituten und ihren Kunden. Demnach sind die Banken gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Kontostände, Vermögenswerte und Geschäfte ihrer Kunden verpflichtet. Derartige Zusicherungen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine gesetzliche Grundlage unter der Überschrift "Schutz von Bankkunden" ist Paragraf 30a der Abgabenordnung.
Einschränkungen des Bankgeheimnisses, wie sie jetzt Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) im Kampf gegen den Terrorismus erwägt, gibt es bereits. So muss die Bank dem Finanzamt Auskünfte über größere Summen erteilen, wenn ein Kunde gestorben ist. Zweck dieser Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht ist die Erfassung von Erbschaftssteuern.
Ob die Höchstgrenzen für Freistellungen aus Zinserträgen eingehalten worden sind, ermittelt der Fiskus seit 1993 in Stichproben und aus den ihr von den Banken zugestellten Freistellungsaufträgen. Das Finanzamt kann von der Bank Mitteilungen verlangen, wenn bei einem mutmaßlichen Steuersünder selbst keine Informationen zu beschaffen sind.
Auch in Strafverfahren können sich Mitarbeiter der Geldhäuser nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Bei Ermittlungen wegen Geldwäsche gilt das Bankgeheimnis ebenfalls nicht. Auch der "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" (Schufa), die die Kreditinstitute vor "finanziell unzuverlässigen" Kunden warnt, werden Daten der Kunden weitergegeben.