T-Aktie Treue wird besteuert
Frankfurt am Main - Treue Aktionäre der Deutschen Telekom müssen nun erstmals damit rechnen, dass sie für ihre Loyalität gegenüber dem Bonner Konzern vom Fiskus zur Kasse gebeten werden. Für je zehn beim Börsengang im Juni 1999 erhaltene Aktien hat die Telekom eine Treueaktie für all jene Aktionäre versprochen, die die Aktien ununterbrochen bis zum 31. August dieses Jahres gehalten haben.
Die Bonusaktien gelten allerdings als Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind gegenüber dem Fiskus zu deklarieren. Das Kapitalvermögen berechnet sich aus der Anzahl der Bonusaktien multipliziert mit dem Kurswert zum Zeitpunkt der Zuteilung. Die Höhe der Steuer auf Kapitalvermögen hängt vom individuellen Einkommensteuersatz ab.
Die Kapitalvermögensteuer wird auf die Bonusaktien der Telekom erstmals erhoben. Für die im Rahmen des ersten Börsengangs der Telekom 1996 ausgelobten und im vergangenen Jahr ausgebenen Treueaktien wurde nach langen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern eine einmalige Ausnahme von der Steuerpflicht gemacht. Das Bundesfinanzministerium als Hauptanteilseigner der Telekom setzte sich Ende des vergangenen Jahres gegenüber den Ländern als Nutznießer der Steuererträge durch und reklamierte für die Telekom-Aktionäre der ersten Stunde Vertrauensschutz. Im Börsenprospekt war damals kein Hinweis auf eine mögliche Besteuerung der Bonusaktien enthalten.
Die Treueaktien sollen Anlegern eine finanzielle Entschädigung dafür bieten, dass die Aktien über einen längeren Zeitraum im Depot gehalten werden, was im Interesse des Unternehmens ist. Bei der zweiten Aktientranche der Telekom betrug die Haltefrist rund 14 Monate. Die Bonusaktien werden voraussichtlich Anfang September bei den Aktionären in den Depots gutgeschrieben und stammen aus dem Besitz des Bundes. Die Aktionäre können nach Einbuchung in die Depots frei über die Titel verfügen. Weitere Belohnungen für das Halten der Telekom-Papiere sind nicht vorgesehen.
Neben der Besteuerung als Kapitalvermögen unterliegen die Treueaktien als neu zugeteilte Stücke zudem den Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, der Spekulationssteuer. So sind mögliche Gewinne, die sich aus der Differenz zwischen dem Zuteilungskurs und Verkaufskurs bei Veräußerung von Wertpapieren ergeben, innerhalb von zwölf Monaten steuerpflichtig.