Telefonkarten Verfallsdatum rechtswidrig
Köln - Das Gericht erklärte in einer am Mittwoch verkündeten Entscheidung, eine beschränkte Gültigkeitsdauer von Telefonkarten benachteilige die Verbraucher unangemessen.
Damit gab das Oberlandesgericht der Klage eines Verbraucherverbandes statt. Die Telekom darf künftig weder Telefonkarten mit Verfallsdatum verkaufen noch sich bei bereits verkauften Karten auf die beschränkte Gültigkeitsdauer berufen.
Tragender Grund des Urteils sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, erklärte das Gericht. Die Verbraucher würden durch den seit etwa Oktober 1998 auf Telefonkarten angebrachten Vermerk "gültig bis ..." über ihre Rechte in die Irre geführt. Der Kunde könne meinen, dass ihm kein Erstattungsanspruch für nicht abtelefonierte Guthaben zustehe. Ein solcher Anspruch bestehe aber, da ohne weitere ausdrückliche Hinweise oder vertragliche Vereinbarungen allein durch den Gültigkeitsaufdruck auf der Karte der von der Telekom vorgesehene Verfall des Restguthabens nicht wirksam vereinbart sei, betonten die Richter.
Gegen das Urteil wurde wegen der weiten Verbreitung von Telefonkarten Revision beim Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.