HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT Tempo 39
Verfechter wie Gegner einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Bundesautobahnen können sich künftig in ihren Wortschlachten getrost auf den Verkehr bei Tageslicht beschränken, denn für Nachtfahrten ist die Geschwindigkeit längst begrenzt - wenn die Erkenntnis richtig ist, die das Frankfurter Amt für Verteidigungslasten jüngst zutage gefördert hat: Die Frankfurter Beamten haben alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und die hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen durchforscht und dabei erkundet, daß bei Dunkelheit auf diesen ausschließlich dem Schnell- und Fernverkehr vorbehaltenen Straßen theoretisch nur im 39-Kilometer-Tempo geschlichen werden darf.
Gestützt auf diese weithin unbekannte Tatsache, haben sie zugleich dargetan, wie leicht einem Kraftfahrer die kostspielige Mitverantwortung für einen Verkehrsunfall aufgebürdet werden kann, den ein anderer in grob fahrlässiger und - wie selbst das Amt für Verteidigungslasten eingesteht - »besonders verwerflicher« Weise verschuldet hat.
Es war an einem Septemberabend des vergangenen Jahres, kurz nach 21.00 Uhr. Der kaufmännische Angestellte Karlheinz van Kaick aus Neu-Isenburg bei Frankfurt fuhr mit seinem Opel-Rekord auf der Autobahn Frankfurt - Köln, um im Auftrage seines Arbeitgebers seine Kollegin Karin Hein vom Frankfurter Rhein-Main -Flughafen nach Wiesbaden zu bringen.
Plötzlich, etwa bei dem Kilometerstein, 164,5 in der Gemarkung Kelsterbach, sah er in knapp 30 Meter Entfernung
vor sich eine hohe, dunkle Wand auftauchen, die beide Fahrbahnen versperrte. Fahrer van Kaick trat die Bremse durch, riß das Steuerrad herum und versuchte nach links auszuweichen. Das Manöver war vergeblich. Mit voller Wucht prallte der Personenwagen auf das unbeleuchtete Hindernis. Wenige Sekunden später zerschellte ein zweiter PKW an der Sperrmauer. Fahrer van Kaick und Fahrer Franz Tuczek landeten schwerverletzt im Krankenhaus. Beifahrerin Karin Hein starb anderentags an den Unfallfolgen.
Was van Kaick für eine dunkle Wand gehalten hatte, entpuppte sich als ein ungetümer, mit olivgrüner Tarnfarbe gestrichener Abschleppwagen der amerikanischen Armee, an den ein mit dem gleichen Tarnanstrich versehener britischer Militärlaster gekoppelt war; der englische Besatzer war mit seinem Lastwagen auf der Autobahn wegen Motorschadens liegengeblieben und hatte die amerikanische Militärpolizei um Hilfe gebeten.
Die MP hatte einen Abschleppwagen in Marsch gesetzt, den beschädigten Briten angehängt und den Fahrer des Schleppers, den US-Gefreiten Earl Abbott, angewiesen, den englischen Laster in den nahe gelegenen US-Militärflughafen Rhein-Main heimzuholen. Abbott hatte Order erhalten, bei der nächsten Autobahnabfahrt, dem sogenannten Frankfurter Kreuz, auf die Autobahn Frankfurt - Mannheim zu gehen, von der eine direkte Ausfahrt zu dem amerikanischen Militärflughafen führt.
Indes, Fahrer Abbott verschlief die durch übermannsgroße Hinweisschilder markierte Abfahrtstelle) »Frankfurter Kreuz« und blieb weiter auf der Autobahn nach Köln. Nun hätte es nahegelegen, daß Abbott seinen Schleppzug bis zur nächsten Ausfahrt gelenkt hätte, die hinter Kelsterbach, bei Rüsselsheim, gelegen ist. Doch der US -Besatzer, mit den Entfernungen und den Autobahnausfahrten zwischen Frankfurt und Wiesbaden nur zu gut vertraut, gedachte nicht, die rund sieben Kilometer in Kauf zu nehmen. Er entschied sich für eine andere, freilich verbotene Möglichkeit, seinen Fehler zu reparieren.
Als er bei dem Kilometerstein 164,5 angelangt war, schlug er das Steuer scharf nach links ein, stellte sich mit seinem fast vierzig Meter langen Schleppzug quer über beide Fahrbahnen und versuchte über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn in Richtung »Frankfurter Kreuz« zu wechseln. In diesem Augenblick geschah das Unglück. Erst durch den Aufprall der beiden PKW merkte der Besatzer auf. Er stieß seinen Zug zurück, fuhr in der ursprünglichen Richtung weiter und hielt nach etwa hundert Metern an, um zu erkunden, was es wohl gegeben habe. Wenig später rollte er zusammen mit der amerikanischen MP von dannen. Das Aufräumen der zertrümmerten deutschen Wagen blieb der deutschen Polizei überlassen.
Kraftfahrer van Kaick lag noch schwerverletzt im Krankenhaus, als er Besuch von drei US-Besatzern bekam. Die Herren, Dienstvorgesetzte des Gefreiten Abbott samt Dolmetscher, wollten sich weniger nach van Kaicks Befinden als vielmehr nach einem besonderen Umstand erkundigen.
Sie erinnerten Karlheinz van Kaick daran, daß er bei seiner Vernehmung angegeben hatte, mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 Stundenkilometern gefahren zu sein, und fragten-beiläufig, ob er wohl in Anbetracht des regen Gegenverkehrs auf der stark befahrenen Autobahnstrecke abgeblendet gehabt habe. Van Kaick besann sich und bejahte schließlich die Frage. Er habe, bestätigte er unbefangen, seine Scheinwerfer nicht grell aufleuchten lassen können, weil er dadurch die entgegenkommenden Fahrzeuge geblendet und gefährdet haben würde. Die Besatzer waren mit dieser Antwort zufrieden und verabschiedeten sich schnell.
Den tieferen Sinn dieser Ausfragerei am Krankenbett begann Karlheinz van Kaick erst zu ahnen, als er acht Wochen später nach Wiesbaden-Erbenheim geladen wurde, um vor dem amerikanischen Militärgericht als Zeuge in dem Strafverfahren gegen Earl Abbott auszusagen: Die Verteidiger des US-Gefreiten argumentierten, daß dem Besatzer keine fahrlässige Tötung der Karin Hein vorgeworfen werden könne, weil sich der Unfall leicht hätte vermeiden lassen, wenn Fahrer van Kaick seinen Opel rechtzeitig vor dem riesigen Hindernis angehalten hätte. Dies aber sei unmöglich gewesen, weil van Kaick trotz seiner abgeblendeten Scheinwerfer mit 80 bis 90 Stundenkilometer dahingefahren sei.
Der Captain des Angeklagten Abbott brachte ein kaum weniger zwingendes Argument zugunsten des Gefreiten vor:
Abbott, ein bislang unbescholtener Angehöriger der amerikanischen Armee, habe wohl durch das verbotswidrige Wendemanöver auf der Autobahn einen Fehler begangen, indes diesen Fehler erkannt und zu reparieren versucht, indem er seinen Schleppzug wieder auf die ursprüngliche Fahrbahn zurückgestoßen habe. Ist, so fragte der Captain das Gericht, ein solcher Mann schuldig oder nicht? Das Gericht beriet anderthalb Minuten und entschied: Earl Abbott ist nicht schuldig.
Zeuge van Kaick ging verstört nach Hause und hoffte, daß nunmehr wenigstens die zivilrechtliche Behandlung seines Schadensfalles bestätigen werde, was ihm die deutsche Staatsanwaltschaft attestiert hatte, daß nämlich ihn keine Schuld an Unfall und Tod seiner Arbeitskollegin treffe.
Er hatte seine Schadensersatzansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten angemeldet, das nach dem deutsch-alliierten Finanzvertrag gehalten ist, auf Kosten der deutschen Steuerzahler für die Schäden aufzukommen, die von den Besatzern in Ausübung ihres Dienstes im Bundesgebiet verursacht werden. Allein, der sogenannte Grundbescheid, den das Frankfurter Verteidigungslasten-Amt sechs Monate später erließ, irritierte Kraftfahrer van Kaick
nicht minder als der glatte Freispruch für den Gefreiten Abbott. Allerdings erkannte er jetzt auch, warum sich die Besatzer -Delegation am Krankenbett so interessiert danach erkundigt hatte, ob er mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren sei.
Denn das Amt für Verteidigungslasten stützte sich bei seiner Entscheidung auf den Paragraphen 9 der Straßenverkehrsordnung, der jeden Kraftfahrer verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, »daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann«. Kraftfahrer van Kaick hatte im Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer den die Autobahn blockierenden, unbeleuchteten amerikanischen Abschleppzug erst auf knapp 30 Meter Entfernung wahrgenommen, mithin allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern fahren dürfen: Der Bremsweg bei 40 Stundenkilometern beträgt 26,3 Meter.
Die Schreibtisch-Verkehrsexperten des Verteidigungslasten-Amts scherten sich wenig um den Konflikt, in den, wenn nicht schon bisher, so doch sicherlich in Zukunft, jeder nächtliche Benutzer stark befahrener bundesdeutscher Autobahnen geraten muß, der es für seine Pflicht erachtet, sämtliche mit Strafdrohungen ausgestatteten Regeln der Straßenverkehrsordnung zu befolgen. Auch der Autobahnfahrer hat stets abzublenden, »wenn die Sicherheit des Verkehrs . . . insbesondere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer es erfordert«. Da nun bei abgeblendetem Licht die Sicht etwa 25 Meter beträgt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als mit 39 Kilometern in der Stunde voranzukriechen, denn bei diesem Tempo benötigt er bereits einen Anhalteweg von 25 Metern. Andererseits darf er auch bei Nacht die Autobahn überhaupt nur benutzen, wenn seine Chromkutsche mehr als 40 Kilometer in der Stunde zurücklegt, woraus bislang immerhin geschlossen werden durfte, daß den Vätern des Verkehrsrechts eine Autobahngeschwindigkeit als ideal vorschwebte, die höher ist als 39 Kilometer in der Stunde.
Freilich können sich die Beamten des Verteidigungslasten-Amts zugute halten, daß die höchste Gerichtsinstanz der Bundesrepublik diese Überforderung der nächtens autobahnfahrenden Kraftfahrer gebilligt hat Wohl hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe geurteilt, jeder Autobahnbefahrer dürfe sich darauf verlassen, daß seine Fahrbahn nicht gekreuzt werde, und anerkannt, daß er danach »Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit« einzurichten pflege, und auch das Frankfurter Oberlandesgericht hatte zugestanden, daß »der Benutzer eines sogenannten Schnellweges nicht mit der völligen Sperrung der Straße für mehrere Sekunden durch einen unbeleuchteten Gegenstand zu rechnen (braucht)«. Doch nach der richterlichen Erkenntnis des Bundesgerichtshofs hat der Autobahnbenutzer wohl »zügig«, indes mit einer Geschwindigkeit dahinzufahren, »bei der er das Fahrzeug allerdings noch innerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer anhalten kann«.
Welche Folgen diese Auflage in der Praxis hat, mußte Opel-Fahrer van Kaick erfahren. Das Amt für Verteidigungslasten kreidete ihm die Mitverantwortung für den Unfall an, da es für ihn »voraussehbar« gewesen sei, »daß die über die Sichtweite hinausgehende Geschwindigkeit zu einem Unfall der Art, wie er sich ereignet hat, führen konnte«.
Karlheinz van Kaick, der durchaus nicht mit einem quergestellten, unbeleuchteten - noch dazu mit Tarnfarbe gestrichenen - Abschlepp-Giganten gerechnet hatte, soll für einen Teil des beträchtlichen Schadens selbst aufkommen. Er hat beim Frankfurter Landgericht Klage erhoben.
Fahrer van Kaick
Besatzer am Krankenbett