Teure Energie: BGH lehnt Überprüfung von Strompreisen ab - DER SPIEGEL
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Teure Energie BGH lehnt Überprüfung von Strompreisen ab

Enttäuschung für viele Verbraucher: Der Bundesgerichtshof lehnt es ab, die Höhe von Strompreisen zu untersuchen. Die Richter begründen das mit der Liberalisierung auf dem Strommarkt - es gebe definitiv kein Monopol mehr.
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Karlsruhe - Die Chancen von Verbrauchern, die Höhe ihrer Strompreise gerichtlich überprüfen zu lassen, sind damit deutlich gesunken. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von heute scheidet eine richterliche Kontrolle in der Regel aus, weil die Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten und der Kunde deshalb auf andere Anbieter zurückgreifen könne.

Offen ist aber nach wie vor die Frage, ob einseitige Tarifanhebungen innerhalb eines laufenden Vertrags gerichtlich nachprüfbar sind. Darüber hatte der BGH im konkreten Fall nicht zu entscheiden.

Verbraucher in ganz Deutschland haben ihre Stromversorger vor Gericht gezogen, weil sie die Strompreise für zu hoch halten. Ermutigt wurden sie von Gerichtsurteilen zu verschiedenen Gaspreiserhöhungen. In diesen Fällen hatten die Gerichte mehrfach entschieden, dass die Erhöhungen unbillig seien.

Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Auf dem Gasmarkt haben Privatkunden bis auf wenige Ausnahmen keine Wahlmöglichkeit, um zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Bei Strom ist das seit der Liberalisierung 1998 anders. Der BGH entschied deshalb, dass eine richterliche Kontrolle der Preise nicht nötig sei. Ob Gaspreiserhöhungen gerichtlich auf ihre Billigkeit hin überprüft werden können, wird der BGH im Juni verhandeln.

Im konkreten Fall hatte eine in Mecklenburg-Vorpommern ansässige Tochter des Energiekonzerns E.on einen Kunden verklagt. Der Mann hatte sich gegen eine Tarifänderung im Jahr 2002 gewandt und von seiner Stromrechnung rund 1500 Euro nicht bezahlt. Der Konzern zog ihn daraufhin vor Gericht - und erhielt sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Potsdam Recht. Der Kunde ging in Revision und scheiterte nun auch vor dem BGH.

Weil der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt ist, verwies der BGH das Verfahren an das Landgericht Potsdam zurück. (Az: VIII ZR 144/06 vom 28. März 2007)

wal/dpa/Reuters