Urteil: ALG-II-Empfänger hat Anspruch auf Badezimmer - DER SPIEGEL
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Urteil ALG-II-Empfänger hat Anspruch auf Badezimmer

Nach Auffassung das Sozialgerichts Dortmund haben auch Empfänger von Arbeitslosengeld II Anspruch auf ein Minimum an Komfort. Eine Wohnung ohne Bad zum Beispiel ist unzumutbar.
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Dortmund - Langzeitarbeitslose dürfen sich selbst dann eine besser ausgestattete Wohnung suchen, wenn sie bislang ohne Bad gewohnt haben. Der ALG-II-Empfänger war aus einer 36 Quadratmeter großen Wohnung, die lediglich mit einer Toilette ausgestattet war, in eine sechs Quadratmeter größere Wohnung mit Bad gezogen. Miet- und Nebenkosten stiegen durch den Umzug von 212 auf 240 Euro monatlich.

Die zuständige Behörde, die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender Bochum (ARGE) hatte die Übernahme der erhöhten Wohnkosten als nicht angemessen bezeichnet und deshalb abgelehnt. Der Arbeitslose habe eigenmächtig die ihm zumutbare bisherige Wohnung verlassen.

Dies sah das Gericht anders. Es gab dem Antrag des Bochumers auf einstweilige Anordnung statt und verpflichtete die ARGE zur Zahlung. Unterkunftskosten und Wohnfläche der neuen Wohnung seien angemessen. Die Miete liege unter dem untersten Niveau des Bochumer Mietspiegels. Dabei komme es nicht darauf an, dass die alte Wohnung noch günstiger gewesen sei. Entscheidend seien allein die Verhältnisse der neuen Wohnung. Eine Wohnung ohne Bad sei nicht mehr angemessen.

Auch müsse die ARGE dem Umzug nicht vorher zustimmen. Der Beschluss ist nach Angaben des Sozialgerichts bereits rechtskräftig.