Urteil: Arbeitslose müssen Transfer von Steuerdaten dulden - DER SPIEGEL
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Urteil Arbeitslose müssen Transfer von Steuerdaten dulden

Arbeitslose müssen künftig häufiger mit einer Kontrolle ihrer Nebenverdienste rechnen. Nach einem heute in München bekannt gegebenen Beschluss des Bundesfinanzhofs können die Finanzämter die Arbeitsagentur einfacher über solche Einkünfte informieren.
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München - Generell sind die Angaben in der Steuererklärung und auch die Ergebnisse einer Betriebsprüfung durch das Steuergeheimnis geschützt. Die Abgabenordnung sieht aber Ausnahmen vor, etwa zur Bekämpfung von Geldwäsche, illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, sowie zur Bemessung der Sozialbeiträge. Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz für die Bewilligung oder Rückforderung öffentlicher Leistungen vor. Dennoch ist die Regelung nach dem Urteil der obersten Finanzrichter nicht zu beanstanden – sie verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Das öffentliche Interesse, Leistungsmissbrauch zu verhindern, wiege schwerer als das Recht der Betroffenen auf Schutz ihrer Daten ("informationelle Selbstbestimmung").

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser in mehreren Monaten der Jahre 2002, 2003 und 2004 Arbeitslosengeld erhalten, im selbem Zeitraum aber auch erhebliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wollte das Finanzamt die Arbeitsagentur über diese Einkünfte informieren. Dagegen wehrte sich der Steuerzahler mit dem Hinweis, er habe nicht durchgehend Arbeitslosengeld bekommen. Die Einkünfte habe er in Monaten ohne Arbeitslosengeld erzielt.

Der BFH erklärte nun, es sei aber nicht Aufgabe der Finanzbehörden, dies zu prüfen. Der Schutz vor Leistungsmissbrauch laufe daher ins Leere, wenn die Finanzämter solche Daten erst dann weiterleiten würden, wenn sie fest von einem Sozialbetrug ausgehen. Zulässig sei die Weitergabe der Steuerdaten daher immer schon dann, wenn dies den Sozialbehörden helfe, die Sache zu klären.

mik/AFP

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