Urteil "Arschloch" ist kein Kündigungsgrund
Kiel - Auch eine deftige Beleidigung rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung. Eine Abmahnung könne ausreichen, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jetzt in einem Urteil. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kraftfahrer einen Kundenvertreter mehrfach Arschloch genannt. Eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung habe gezeigt, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte, urteilte das Gericht.
Der Kläger arbeitete mehr als sechs Jahre als Kraftfahrer für ein Logistikzentrum. Er hatte mehrfach einen Kunden trotz einer sehr engen Einfahrt mit äußerst geringer Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er von einer ihm unbekannten Person in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiterzufahren. Die Antwort des Kraftfahrers: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch." Im anschließenden Wortgefecht bezeichnete er sein Gegenüber wiederholt als Arschloch. Der Arbeitgeber kündigte deswegen das bis dahin unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos, der Fahrer klagte dagegen. (Az: 4 Sa 474/09)