Urteil: BGH begrenzt Mondpreise im Baugewerbe - DER SPIEGEL
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Urteil BGH begrenzt Mondpreise im Baugewerbe

Wer falsch kalkuliert, zahlt kräftig drauf - diese Praxis ist im Baugewerbe Usus. Der Bundesgerichtshof unterbindet jetzt eine Rechnung, nach der der Bund das Achthundertfache des Normalpreises für Stahlbeton zahlen müsste.
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht ein Machtwort: Das Oberste Gericht ist Versuchen von Bauunternehmen entgegengetreten, den Staat bei öffentlichen Aufträgen mit spekulativ überhöhten Preisen abzuzocken.

Bauarbeiter auf Gerüst: Spekulationspreise in Branche üblich

Bauarbeiter auf Gerüst: Spekulationspreise in Branche üblich

Foto: AP

In einem Urteil vom Donnerstag stufte der Bausenat des BGH einen mehr als achthundertfach erhöhten Einheitspreis für Stahlbeton als sittenwidrig ein. Während das Kilo Stahlbeton durchschnittlich 1,25 Euro kostete, verlangte das beauftragte Unternehmen einen Einheitspreis von mehr als tausend Euro. Der Bund sollte als Auftraggeber mehr als 1,46 Millionen Euro nachzahlen. Bei einem Durchschnittspreis wären dagegen nur 1766 Euro fällig gewesen.

Verwendet werden sollte der Stahlbeton für ein Bauvorhaben des Bundes in Thüringen. Das Angebot einer Baufirma enthielt Posten, wonach bei Mehrlieferung von Stahlbeton rund tausend Euro pro Kilo zu zahlen wären. Tatsächlich kam es zu der zusätzlichen Lieferung, weil die Statik für einen bestimmten Baubereich noch nicht fertig war und nachgereicht wurde. Für die zusätzliche Lieferung von 1,4 Tonnen Stahlbeton und Stahlmatten stellte das Bauunternehmen dann gemäß ihres Leistungsverzeichnisses 1,46 Millionen Euro in Rechnung.

Vorinstanz gab Firma noch teilweise recht

Als der Bund nicht zahlte, kam es zur Klage. Das Oberlandesgericht Thüringen gab dem Bauunternehmen noch teilweise recht. Begründung: Überhöhte Preise seien in der Geschäftspraxis üblich - und mit den guten Sitten vereinbar, solange der Preis nicht "schlichtweg unerträglich" sei.

Der BGH hob das Urteil jetzt auf. Denn man sehe "berechtigten Anlass zur Prüfung, ob die Preisvereinbarung gegen die guten Sitten verstößt". Eine Vereinbarung, die den üblichen Preis um das Achthundertfache übersteige, verstoße gegen das Anstandsgefühl, wenn der Preisbildung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liege.

Der Hinweis, dass im Baugewerbe üblicherweise Spekulationspreise eingesetzt würden, genüge nicht. Da das Bauunternehmen Gelegenheit haben muss, den Vorwurf sittenwidriger Preise zu widerlegen, wurde der Fall noch einmal an das Oberlandesgericht Thüringen zurückverwiesen.

AZ: VII ZR 201/06

ssu/AP