Verwilderte Sitten - DER SPIEGEL
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WERBUNG Verwilderte Sitten

Per Telex werben viele Firmen für ihre Dienste. Sie verstoßen damit gegen das Wettbewerbsrecht.
• aus DER SPIEGEL 25/1981
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Die Manager der Metron Meßtechnik und Maschinenbau GmbH in Essen warteten auf wichtige Nachricht aus Übersee: Per Telex wollte ein Geschäftspartner ihnen einen eiligen Auftrag bestätigen.

Als der Fernschreiber endlich losratterte, meldete sich jedoch nicht der Auslandskunde. Am anderen Ende der Fernschreibleitung war die Firma Jordan aus Hamm im Siegkreis. Ungebeten bewarb sich Jordan um die Überholung und Modernisierung von Werkzeug- und Produktionsmaschinen.

Bei Metron kamen die Siegerländer damit außerordentlich ungelegen, denn der einzige Fernschreiber im Haus war so lange blockiert, bis eine ganze Seite Format DIN A4 -- eng beschrieben -- durchgegeben war. »Die sollen doch um Gottes willen einen Brief schreiben«, kommentierte Metron-Chef Paul Meier-Bornkamp mißmutig die lästige Störung.

Ähnliches widerfährt tagtäglich anderen Firmen mit Telex-Anschluß. Da wirbt die Hamburger Storno Electronic für Auto-Funkgeräte, preist sich die Antriebstechnik Jörns aus Winsen an der Aller -- »Ihr Partner für alle (Riemen-)Fälle« -- als Spezialist für Zahnriemenantriebe an oder empfiehlt die Schreibgerätefabrik Saalfrank in Schweinfurt »eines der beliebtesten Schreibgeräte Deutschlands den orig. Travelmatic zum Sonderpreis«.

Die Werbung per Telex ist in Mode. Mittlerweile benutzen schon so viele Unternehmer den Fernschreiber als Türöffner, daß der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) vor einer »unerträglich belästigenden Verwilderung der Wettbewerbssitten« warnte.

Die Wilderer stören solche Mahnungen nicht. Unverdrossen werden Schreibpapier und Büroklammern, Kantinenbesteck und Luftfracht über Fernschreiber feilgeboten -- angeblich weil die Angebote besonders eilig sind, in Wahrheit aber nur, weil sich der Absender vom Telex-Text besondere Aufmerksamkeit verspricht.

Über den Ticker werden sogar Arbeitskräfte ausgelobt. So offeriert die Niederlassung Gladbeck der LKB-Lüftung-Kraftanlagen GmbH in München kurzfristig freie Montage-Kapazität: »3 E-Schweißer, 4 A-Schweißer (mit gültiger Prüfung)« oder »3 Maschinenschlosser (mit Facharbeiterbrief)«. Ludwig Uhrmann von der LKB-Geschäftsleitung verteidigt seinen Werbe-Weg: »Bei der Personalplanung kommt es auf Stunden an, die normale Post ist uns viel zu langsam.«

Nicht nur das Übermittlungstempo, auch der Preis spricht fürs Telex. Ein einmal in Lochstreifen gestanzter Werbetext kann ohne jeden Arbeitsaufwand als Rundsendung beliebig oft durch die Telexmaschine gejagt werden. Die Postgebühren für solche Mitteilungen machen, wenn die Nachrichten nicht zu lang sind, nur Groschenbeträge aus.

So rechnet die Firma Dürr-Textil in Böhmenkirch bei Heidenheim ganz nüchtern, wenn sie per Fernschreiben T-Shirts anbietet ("mit Ihrem Firmenzeichen 4,95 DM, bei Abnahme von 500 Stück"). Geschäftsführer Joachim Dürr: »Das kostet uns zehn Pfennig, jede Postwurfsendung aber mindestens eine Mark.«

Besonderer Vorteil: Postwurfsendungen landen meistens gleich ungelesen im Papierkorb, ein Telex geht jedoch seinen gewohnten Gang durch die Abteilungen oder direkt zum Sachbearbeiter. Da ein Telex stets eine wichtige und eilige Mitteilung enthalten kann, wird es mit Sicherheit beachtet.

Durch die Post lassen sich die lästigen Werber nicht abhängen, denn der gelbe Konzern kümmert sich nicht um den Inhalt der Fernschreiben. »Wer sich belästigt fühlt, muß selbst gerichtliche Schritte einleiten«, empfiehlt das Postministerium laut interner Anweisung.

Hilfe gegen die Tickerplage können die Industrie- und Handelskammern und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg leisten. Beide ermahnen schon mal die Werber, hilft das nicht, wird geklagt.

Die Wettbewerbsschützer sind dabei in einem Fall bereits bis zum Bundesgerichtshof (BGH) vorgedrungen. Schon 1972 urteilte das höchste deutsche Zivilgericht (Aktenzeichen I ZR 54/71), die Fernschreibwerbung »trage den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich, führe damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten« und sei unzulässig.

Erlaubt ist die Telex-Reklame laut BGH, wenn der Absender im Interesse des Adressaten vorstellig wird, wenn also beispielsweise ein Hersteller seine Produkte einschlägigen Weiterverkäufern und Großhändlern anbietet. Bei Zweifeln -- so raten die Richter -könnten die Eigenwerber vorher anfragen, ob ihre Offerten willkommen sind.

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