Viag/Veba-Fusion EU besteht auf Prüfung
Die Wettbewerbshüter begründeten ihre Entscheidung vor allem mit der starken Position der beiden Unternehmen bei der Elektrizitätserzeugung und -verteilung sowie auf einigen Chemiemärkten. Die Kommission erteilte damit dem Antrag des Bundeskartellamtes eine Absage, den Zusammenschluss der Mischkonzerns prüfen zu dürfen. Die Kommission werde aber in enger Abstimmung mit den deutschen Wettbewerbshütern arbeiten, hieß es.
Die Unternehmen begrüßten die Entscheidung. Damit werde die europäische Dimension des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt unterstrichen, hieß es in einer gemeinsamen Mitteilung.
Nach Einschätzung der EU-Kommission würden VIAG/VEBA zusammen mit RWE über zwei Drittel der in Deutschland verbrauchten Energie produzieren. VEBA/VIAG und RWE hielten eine Anzahl von Gemeinschaftsunternehmen. Es bestünden daher ernsthafte Bedenken, dass der Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Beherrschung der untersuchten Märkte führen könnte.
Bedenken gebe es aber auch wegen der Zusammenfassung bestimmter Chemieaktivitäten der beiden Unternehmen. Dabei handele es sich vor allem um Produkte der Blausäurechemie, die unter anderem bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln und Herbiziden verwendet werden.
Ihre Absage an das Bundeskartellamt begründete die Kommission mit einem überwiegenden Gemeinschaftsinteresse an einer EU-Prüfung. Die Kommission sei mit weiteren Fusionsvorhaben auf dem deutschenElektrizitätssektor befasst. Diese Zusammenschlüsse könnten auf Grund der zentralen Bedeutung Deutschlands eine prägende Bedeutung für die künftige Struktur des gesamten europäischen Marktes haben, argumentierten die Wettbewerbshüter.
Kritisch äußerte sich die Kommission auch zu der so genannten Verbändevereinbarung zur Liberalisierung des Strommarkte in Deutschland. Nach vorläufiger Einschätzung diskriminierten einige Bestimmungen vor allem ausländische Anbieter, hieß es. Innerhalb von vier Monaten will die Kommission die eingehende Untersuchung des Falles beendet haben.
Das Bundeskartellamt hatte seinen Antrag auf Rückverweisung damit begründet, dass gleichzeitig der Zusammenschluss der Energieerzeuger RWE und VEW bei den deutschen Wettbewerbshütern anhängig sei. Angesichts des inneren Zusammenhangs biete es sich an, beide Fälle einheitlich zu prüfen, hatte das Kartellamt argumentiert.