GEWERKSCHAFTEN Wendig, wendig
Von Mitbestimmung redet Ernst Breit, der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), gern und viel, am liebsten vor Mikrophonen und Fernsehkameras.
Die »undemokratische Praxis«, so ließ sich der DGB-Chef erst jüngst vernehmen, daß »andere in entscheidenden Fragen allein über die Interessen der Arbeitnehmer ohne deren Einbeziehung entscheiden«, müsse endlich beendet werden.
Ernst Breit könnte da gleich in einem seiner Betriebe anfangen: Mitarbeiter der DGB-eigenen Hans-Böckler-Stiftung mußten sich vor Gericht ihre Mitbestimmungsrechte erstreiten.
Die Hans-Böckler-Stiftung ist ein Produkt der Mitbestimmung: Gewerkschaftsmitglieder, die in Aufsichtsräten sitzen, sollen bei der Stiftung ein gut Teil ihrer Tantiemen abliefern. Mit dem Geld wird Kindern wenig bemittelter Arbeitnehmer das Studium ermöglicht.
Weil angeblich diese Mittel nicht mehr so reichlich vorhanden sind - laut Stiftungsbericht bedingt durch die »ökonomische Entwicklung und die gesellschaftspolitische Wende« in Bonn-, will der Vorstand des DGB-Betriebs die Arbeit neu ordnen. Für die Mitarbeiter heißt dies, daß sie neue Zuständigkeiten erhalten und mit Änderungskündigungen rechnen müssen.
Die Belegschaftsvertreter bestanden daher, wie anders, auf Mitsprache. Sie wollten an den Sitzungen teilnehmen, bei denen die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit festgelegt werden sollten.
Solcherlei Mitsprache lehnte die Stiftungsvorsitzende Ilse Brusis, Mitglied des geschäftsführenden DGB-Vorstands, rundweg ab. Eine Erörterung ihrer Vorstellungen, ließ sie dem Betriebsrat mitteilen, halte sie erst dann für sinnvoll, wenn »der politische Meinungsbildungsprozeß im Vorstand zu Ergebnissen geführt hat«.
Soll heißen: Mitreden darf die Belegschaft in dem Gewerkschaftsbetrieb erst, wenn die wichtigsten Entscheidungen gefallen sind - ein Mitbestimmungskonflikt, so kommentiert Stiftungsgeschäftsführer Erhard Lenk, »wie in jedem anderen Unternehmen auch«.
Die Betriebsräte der Stiftung fanden derlei Arbeitgeber-Gebaren gar nicht in Ordnung und gingen vors Düsseldorfer Arbeitsgericht. Sie bestanden in ihrer Klageschrift darauf, an den wichtigsten Sitzungen teilnehmen und »sofort die Unterlagen über die neue Arbeitskonzeption
in bezug auf die Personalplanung« einsehen zu dürfen.
Vor Gericht trafen sie auf einen Kollegen aus der DGB-Zentrale, den Justitiar des Gewerkschaftsbundes, Heinz Gester. Der war diesmal - wendig, wendig - nicht als Advokat der Arbeiterbewegung, sondern im Dienst des Arbeitgebers DGB tätig.
Gester beantragte sogleich, den Antrag der Gewerkschafts-Arbeitnehmer zurückzuweisen - und zwar kostenpflichtig. »Im derzeitigen Vorstadium«, so führte der Rechtsgelehrte ganz im Stil des Klassenfeindes aus, sei für eine Beteiligung des Betriebsrats »naturgemäß kein Raum«. Es wäre sinnlos, mit dem Betriebsrat über »denkbare, hypothetische Alternativen jetzt schon zu diskutieren«.
Dann legte der DGB-Anwalt die Mitbestimmungsregeln im Betriebsverfassungsgesetz noch ein wenig enger als sonst aus: Die nach Paragraph 92 vorgesehene »rechtzeitige Unterrichtung« der Belegschaft über beabsichtigte Veränderungen setze erst dann ein, wenn der Arbeitgeber selbst mit der Personalplanung begänne.
So weit seien ihre Überlegungen aber noch längst nicht gediehen, beteuerten die Stiftungsvorsitzende Ilse Brusis und ihr Gehilfe Frank von Auer in eidesstattlichen Versicherungen. Das Gericht glaubte den gewerkschaftlichen Vorgesetzten nicht - mit gutem Grund, denn im Laufe der Verhandlung mußte die Arbeitgeberseite zugeben, daß bereits vorliegende Arbeitspapiere sehr wohl »personalplanerische Überlegungen« enthielten.
Die Düsseldorfer Arbeitsrichter hielten deshalb den Mitsprache-Anspruch der Betriebsräte für begründet. Eine Unterrichtungspflicht bestehe schon, führten sie aus, wenn der Arbeitgeber Ermittlungen über den gegenwärtigen Personalbedarf und Überlegungen über den künftigen Personalbedarf anstelle.
Ganz genauso steht es auch im einschlägigen Gesetzeskommentar des DGB.