Werbung mit Politikern Satire erlaubt, Witze tabu
Karlsruhe - Wegen der Werbung mit einem zum Baby-Gesicht verfremdeten Portrait von Joschka Fischer wird der Axel Springer Verlag verurteilt, der Auto-Vermieter Sixt bekommt dagegen Recht im Streit um ein Werbeanzeige mit einem Bildnis Oskar Lafontaine. Wie kann so etwas angehen, bei vergleichbaren Sachverhalten?
Zum einen haben einfach unterschiedliche Gerichte geurteilt: Im Fall Fischer das Landgericht Hamburg, im Fall Lafontaine der Bundesgerichtshof. Auch Lafontaine hatte ursprünglich in Hamburg geklagt, und auch er hatte zunächst vom Landgericht und auch vom OLG Recht bekommen. Nur trug Sixt eben die Sache weiter nach Karlsruhe, und hatte dort jetzt Erfolg.
Prominente und auch Politiker klagen relativ gerne in Hamburg gegen die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Presseartikel und Werbung. Dabei wäre eine Klage in allen Gerichtsbezirken zulässig, wo das Presseerzeugnis erscheint bei bundesweit erscheinenden Blättern also überall.
Die Hamburger Gerichte haben sich aber in gewisser Weise auf Presserecht spezialisiert, und sie gelten (in aller Regel zu Recht) als eher opferfreundlich. Der Karlsruher BGH dagegen hebt immer wieder Urteile aus Hamburg auf schon weil die Bundesrichter für eine bundeseinheitliche Rechtsprechung sorgen müssen, und Entscheidungen, die sich am Rande des üblichen Spektrums bewegen, müssen da eben auch einmal korrigiert werden. Schon von daher verwundert es nicht, dass Prominente (Lafontaine, Fischer) an der Elbe Recht bekommen, am Oberrhein (Lafontaine) dagegen nicht.
Der feine Unterschied
Zum anderen, und darin liegt auch vermutlich die eigentliche Erklärung der unterschiedlichen Urteile für Fischer und Lafontaine, sind die Fälle zwar vergleichbar - aber eben nicht gleich. Zwischen beiden Werbungen gibt es einen kleinen, aber feinen und vor allem wesentlichen Unterschied: Der Springer-Verlag hatte für seine Kampagne für die "Welt kompakt" prominente Politiker zwar durchaus witzig zu Kleinkindern verfremdet, aber ohne dafür einen konkreten und vor allem aktuellen Anlass zu haben. Sixt dagegen spießte die spektakuläre Flucht Lafontaines aus allen Ämtern satirisch auf, fast schon vergleichbar mit einer politischen Karikatur.
Genau darin lag für den Bundesgerichtshof nun der Grund, die Klage Lafontaines auf Schadensersatz abzulehnen: Der Anspruch Lafontaines, so der BGH, scheitere daran, dass die Firma Sixt "ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren als Satire verfassten Werbespruch genommen habe, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person des Klägers zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten".
Die "Welt kompakt"-Werbung hingegen nutzt allein die Aufmerksamkeit, die durch die Verfremdung eines prominenten Antlitzes entsteht, ohne darüber hinaus einen konkreten Anlass für die Nutzung des Bildes zu haben.
Selbst ein eher unparteiischer Experte wie der Bonner Medien-Anwalt Gernot Lehr hält die Entscheidung des BGH für "zu liberal und falsch": Es sei "verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, den Schutz vor kommerziellen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht dadurch zu relativieren, dass man sich zu relevanten Themen äußert oder sonstwie politisch agiert". Oskar Lafontaine wird das gerne hören und vielleicht in Kürze zum Verfassungsgericht marschieren.
Fischer aber muss sich keine allzu großen Sorgen machen, wenn sich nun auch der Springer-Verlag weiter nach oben wagt. Die Ansage des Bundesgerichtshofs ist klar - und der kleine Unterschied spricht für ihn.