Haftung für Mängel BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern
Bundesgerichtshof: Rechte der Gebrauchtwagenkäufer gestärkt
Foto: Uli Deck/ dpaKarlsruhe - Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nicht vollständig ausschließen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Demnach ist es nicht erlaubt, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper-und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14).
In dem verhandelten Fall stritten sich Käufer und Verkäufer eines gebrauchten Mercedes-Benz ML 55 AMG. Der Beklagte hatte den Wagen 2007 für 33.000 Euro verkauft. Am Tag nach dem Kauf stellte der Kläger ein "Klackern" des Motors fest und wollte den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückgängig machen. Das lehnte der Verkäufer mit Hinweis auf die Klauseln ab: Er habe den Mercedes "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" veräußert, wie es in dem Schriftstück hieß.
Die Reparatur drohte für den Kläger kostspielig zu werden: Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Schaden nur durch den Einbau eines Austauschmotors behoben werden könne. Das "Klappern" komme von nicht mehr festsitzenden Kolben, ein Totalausfall des Motors sei nur eine Frage der Zeit, so der Gutachter. Dennoch wiesen die Vorinstanzen die Klage wegen des "wirksamen" Haftungsausschlusses ab.
"Unangemessene Benachteiligung"
Die BGH-Richter bewerteten die entsprechenden Klauseln nun jedoch wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers als unwirksam . Denn der Verkäufer habe damit auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden ausgeschlossen - das war nach Ansicht der Richter unzulässig.
Das Gericht hielt damit ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und wies den Fall zur neuen Überprüfung an das Oberlandesgericht Jena zurück.