Arbeitsrecht: E-Zigaretten sind im Büro erlaubt - DER SPIEGEL
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Arbeitsrecht Wann Sie im Büro rauchen und trinken dürfen

Eine E-Zigarette ist doch gar keine richtige Zigarette. Und gegen ein Gläschen Wein am Nachmittag wird der Chef nichts einzuwenden haben. Oder? Mit welchen Verstößen gegen Firmenrichtlinien Sie davonkommen können - und mit welchen nicht.
E-Zigarette im Büro: Der Chef kann sie nicht einfach so verbieten
E-Zigarette im Büro: Der Chef kann sie nicht einfach so verbieten

E-Zigarette im Büro: Der Chef kann sie nicht einfach so verbieten

Foto: Friso Gentsch/ dpa
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Zigaretten am Schreibtisch und vollgequalmte, stinkende Büros sind in Deutschland weitgehend Geschichte. Nicht nur in öffentlichen Gebäuden, auch in vielen Privatunternehmen gilt ein flächendeckendes Rauchverbot, der Nichtraucherschutz ist längst gesetzlich festgelegt. Aber gilt dieses Verbot auch für E-Zigaretten, die als Ersatz für Nikotinsüchtige in Mode kommen?

Der Konsum elektrischer Zigaretten gilt nicht als Rauchen im klassischen Sinn, weil dabei kein Tabak verbrannt, sondern nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft wird. "Unter Rauchen ist nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entsteht", heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster. Dieses hat im November 2014 entschieden, dass in nordrhein-westfälischen Gaststätten trotz strenger Nichtraucherschutzgesetze gedampft werden darf. Die Gefahren seien für Dritte nicht mit denen des Zigarettenqualms vergleichbar, so die Richter (Aktenzeichen: 4 A 775/14).

Solange "keine betrieblichen Belange berührt sind", ein Mitarbeiter etwa Kunden betreuen muss, können Unternehmen die E-Zigarette während der Arbeit nicht umfassend verbieten, sagt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Wenn es Ärger gibt, sollten Arbeitgeber versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden. So könnten beispielsweise E-Zigaretten-Raucher in anderen Büros untergebracht werden - sofern sich das finanziell und organisatorisch realisieren lässt.

Ein Glas Wein rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Genau auf den Einzelfall achten müssen Arbeitgeber auch beim Alkoholgenuss. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Wer allerdings als Servicemitarbeiter auf Kosten des Unternehmens ein Glas Wein trinkt, darf nicht gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt. Das hat das Arbeitsgerichts Düsseldorf im Januar entschieden (Az.: 8 Ca 5713/14).

In dem Fall hatte ein Mann seit 1991 als Kellner im Casino einer Bank gearbeitet. Im August 2014 trank er zusammen mit Kunden ein Glas Portwein. Die Bank hat ein konzernweites anonymes Meldewesen, über das sie von dem Vorfall erfuhr. Daraufhin kündigte sie dem Mitarbeiter. Zum einen habe er das Glas nicht abgerechnet, zum anderen bestehe eben das generelle betriebliche Alkoholverbot.

Die Kündigung war jedoch nicht gerechtfertigt, entschieden die Arbeitsrichter. Bei dem Glas Portwein handele es sich um eine geringwertige Sache, deren Verzehr keinen Rausschmiss rechtfertigt. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorliegt, sei eine Kündigung überzogen: Da der Mitarbeiter bis dahin unbeanstandet arbeitete, hätte eine Abmahnung ausgereicht.

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him/vet/dpa