Urteil Berliner Beamte und Richter verdienen zu wenig
Arm, aber sexy - jahrelang nahm sich Berlin mit diesem Spruch augenzwinkernd selbst auf den Arm. Doch dient das Zitat des früheren Bürgermeisters Wowereit auch als billige Ausrede für zu niedrige Gehälter? Berliner Beamte hatten wohl diesen Eindruck. Sie klagten vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig - und bekamen am Freitag Recht.
Richter und zumindest ein Teil der Beamten in Berlin haben demnach mehrere Jahre lang zu wenig verdient. Die Besoldung war spätestens von 2009 bis 2015 "in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen",erklärten die Verwaltungsrichter . Sie legen jetzt dem Bundesverfassungsgericht insgesamt acht Klagen zur Prüfung vor.
Die klagenden Richter kommen aus allen Ebenen der Justiz, vom Amtsrichter bis zum Vorsitzenden am Kammergericht, dem Oberlandesgericht. Bei den Beamten hatten Polizisten und Feuerwehrleute aus dem gehobenen Dienst geklagt, darunter ein Brandamtsrat und ein Polizeihauptkommissar. Das Urteil legt aber nahe, dass von 2008 bis 2015 auch die Besoldung in den darunter liegenden Vergütungsgruppen unzureichend war.
Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015. Danach müssen Beamte an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhaben. Die Karlsruher Richter hatten dafür mehrere Kriterien festgelegt: etwa die allgemeine Lohnentwicklung, die Einkommen vergleichbarer Angestellter und die Inflation. Außerdem müsse zwischen den verschiedenen Vergütungsgruppen ein ausreichender Abstand bleiben.
Richter und Beamte in Berlin hätten hier in mehreren Punkten nicht mithalten können, rügte jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Dies gelte insbesondere beim Blick auf die Inflation und im Vergleich zu Angestellten im öffentlichen Dienst oder vergleichbar qualifizierten Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft.
Bei Beamten unterer Besoldungsgruppen habe Berlin sogar "die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten". Denn im einfachen Dienst habe die Besoldung teils weniger als 15 Prozent über der sozialen Grundsicherung gelegen.
(Aktenzeichen: 2 C 56.16 bis 2 C 58.16 sowie 2 C 4.17 bis 2 C 8.17)