Kiffen in der Freizeit führt zur Kündigung - DER SPIEGEL
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Arbeitsrecht Kiffen in der Freizeit führt zur Kündigung

Wer auf der Arbeit gern mal zum Joint greift, fliegt raus - das versteht sich von selbst. Aber auch mit Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit riskiert man den Job, wie nun ein Gericht entschieden hat. Und zwar dann, wenn die Sicherheit gefährdet ist.
Kiffer: Der Arbeitgeber muss sicher sein können, dass keine Gefahr besteht
Kiffer: Der Arbeitgeber muss sicher sein können, dass keine Gefahr besteht

Kiffer: Der Arbeitgeber muss sicher sein können, dass keine Gefahr besteht

Foto: ddp
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In der Regel geht es den Chef nichts an, was Mitarbeiter in ihrer Freizeit machen. Doch selbst wer am Wochenende kifft, kann deshalb gekündigt werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Aktenzeichen 19 Sa 306/12).

In dem Fall hatten die Berliner Verkehrsbetriebe einem Gleisbauer gekündigt. Der Betriebsarzt hatte beim Drogenscreening erhöhte Werte für Cannabis festgestellt. Der Mann gab daraufhin zu, in seiner Freizeit am Wochenende Cannabisprodukte zu konsumieren. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung klagte der Mann.

Die Richter erklärten die Kündigung aus formalen Gründen zwar für unwirksam, weil der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Allerdings muss der Verkehrsbetrieb ihn trotzdem nicht weiter beschäftigen. Als Gleisbauer werde er in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt, so die Richter. Eine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das der Arbeitgeber nicht eingehen müsse.

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Auf einen Vergleichsvorschlag war der Gleisbauer nicht eingegangen. Um festzustellen, welchen Einfluss sein Drogenkonsum auf seine Arbeit hat, war ihm angeboten worden, zunächst normal weiterzuarbeiten, sich aber regelmäßigen betriebsärztlichen Kontrollen zu unterziehen. Dann wäre es für den Arbeitgeber möglicherweise leichter, das tatsächliche Gefahrenpotential einzuschätzen.

So aber bleibt dem Arbeitgeber wohl nicht viel übrig, als sich auf die Einschätzung des Betriebsarztes zu verlassen - zu groß sind die Gefahren bei Arbeiten am Gleisbett.

mamk/dpa