Werbung mit literarischen Figuren: Wenn der Penny mit der Pippi
Folgenreiches BGH-Urteil Discounter Penny verletzt mit Pippi-Langstrumpf-Fotos kein Urheberrecht
Die Fotos zeigten ein Mädchen und eine junge Frau im Pippi-Look: Der Discounter Penny-Markt hatte 2010 ohne Einwilligung der schwedischen Rechteinhaber mit den Bildern für Karnevalskostüme geworben. Penny verkaufte bundesweit insgesamt rund 15.000 dieser Kostüme. Das Kinderkostüm kostete 5,99 Euro und das für Erwachsene 9,99 Euro.
Gegen die Werbung ging die Erbengemeinschaft der 2002 verstorbenen Pippi-Langstrumpf-Schöpferin Astrid Lindgren vor, die schwedische Saltkråkan AB. Sie sah in den Fotos eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf. Nach dem Willen der Saltkråkan AB sollte der Discounter Schadensersatz von 50.000 Euro an das Familienunternehmen zahlen.
Doch der Bundesgerichtshof wies die Klage der Schweden, die in den Vorinstanzen noch erfolgreich war, überraschend ab, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt war. Insgesamt wurde die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen (Aktenzeichen BGH: I ZR 52/12).
Plagiat als "lohnendes Geschäft"
Der 1. Zivilsenat des BGH bestätigte zwar, dass die von Astrid Lindgren beschriebene literarische Figur Pippi Langstrumpf mit all ihren Merkmalen für sich genommen Urheberrechtsschutz genießt. Die Bundesrichter betonten aber zugleich, dass in der Penny-Werbung Merkmale der literarischen Pippi Langstrumpf, die urheberrechtlich relevant seien, "nur teilweise" zu finden seien, etwa die roten Zöpfe und die Ringelstrümpfe der beiden Pippi-Models. Von sonstigen Eigenschaften, die das Original ausmachen, sei praktisch nichts übernommen, nicht mal alle äußeren Merkmale, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm.
Wichtig ist dabei, dass Astrid Lindgren ihre Figur Pippi Langstrumpf im Buch detailliert beschrieben hatte: "Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig mit Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war sehr komisch. Pippi hatte es selbst genäht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen."
In der BGH-Verhandlung hatte die Anwältin der Penny-Markt GmbH bereits geltend gemacht, dass die Werbefotos für die Karnevalskostüme - die SPIEGEL ONLINE leider nicht zur Verfügung stehenden - "in vielen Punkten nicht der sprachlichen Darstellung im Roman entsprächen". Kleid, Strümpfe und Schuhe sähen anders aus als von Lindgren beschrieben. So trügen die abgebildeten Personen etwa ein grünes statt ein gelbes Kleid.
Manchem wird diese Sichtweise kleinkariert erscheinen. Rechtsanwalt Ralph Graef, der die Saltkråkan AB in Rechtsstreitigkeiten in den Vorinstanzen vertrat, zeigte gegenüber SPIEGEL ONLINE die Dimensionen des Streits auf: "Plagiate rund um Pippi Langstrumpf sind für viele Unternehmen ein sehr lohnendes Geschäft", kritisierte er.
Sechsstellige Umsätze seien dabei keine Seltenheit. Der "Systemfehler im Urheberrecht" bestehe darin: "Wenn einer erwischt wird, zahlt er nicht mehr, als wenn er vorher gefragt hätte." BGH-Richter Bornkamm stellte mit Blick auf den Verkauf von Faschingskostümen jedoch klar, das Urheberrecht wolle "die Möglichkeit, eine andere Identität in Form der Verkleidung anzunehmen, nicht unterbinden".
Oder um es mit Pippi zu sagen: "Ich mach' mir die Welt, widdewidde wie sie mir gefällt."