Interview zur Juniorprofessur: Der Tarzan-Effekt - DER SPIEGEL
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Interview zur Juniorprofessur Der Tarzan-Effekt

Können befristet angestellte Uni-Mitarbeiter tatsächlich feste Stellen einklagen? Keine Chance, sagt Manfred Löwisch, Experte für Hochschulrecht. Allerdings dürfen sich Nachwuchswissenschaftler wieder von Zeitvertrag zu Zeitvertrag hangeln - die umstrittene 12-Jahres-Obergrenze ist nach dem Karlsruher Urteil zur Juniorprofessur passé.
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Ob den Hochschulen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur eine Klagewelle des wissenschaftlichen Nachwuchses droht, ist bislang unklar. Die Rechtsgelehrten streiten sich über diese Frage: Manche Experten mutmaßten nach der erfolgreichen Anfechtung des Hochschulrahmengesetzes durch die unionsregierten Länder, dass sich tausende Uni-Mitarbeiter mit befristeten Verträgen unverhofft in der Festanstellung wiederfinden könnten. Die Gewerkschaften Erziehung und Wissenschaft (GEW) und Ver.di ermutigten Betroffene bereits zu einer "interessenadäquaten" Reaktion - dem Gang zum Arbeitsgericht.

Rund 20.000 Angestellte könnten von dem Richterspruch profitieren und im Windschatten der Verfassungshüter zur festen Stelle gelangen. Die Einstiegsposten für Nachwuchswissenschaftler wären auf Jahre verstopft - das genaue Gegenteil dessen, was die Juniorprofessur eigentlich erreichen sollte.

Alles halb so wild, sagen andere Hochschuljuristen. Manfred Löwisch, Leiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht der Universität Freiburg und ehemaliger Rektor seiner Universität, sieht wenig Chancen für Klagen. In einem bislang noch unveröffentlichten Aufsatz erörtert Löwisch, warum die allermeisten Befristungsregelungen Bestand haben.

Der eigentliche Kern des Urteils, so Löwisch, sei ein anderer: Die 12-Jahres-Obergrenze für Zeitverträge sei nämlich passé, mit der Folge, dass Hochschulen und Forschungseinrichtungen Wissenschaftler auch über diese Frist hinaus befristet anstellen dürfen. Diese bislang weitgehend unbeachtete Nebenwirkung des Urteils werde vielerorts ein "Aufatmen" auslösen, so Löwisch im Interview mit SPIEGEL ONLINE.

SPIEGEL ONLINE: Müssen sich die Hochschulen nach dem Karlsruher Urteil zur Juniorprofessur auf eine Klagewelle befristet angestellter Mitarbeiter einrichten?

Manfred Löwisch: Es kann zu Klagen kommen, aber nach meiner Meinung werden die befristeten Verträge, die aufgrund des neuen, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Rechts abgeschlossen wurden, zum größten Teil wirksam sein.

SPIEGEL ONLINE: Was heißt "zum größten Teil"?

Löwisch: Über den Daumen gepeilt sicher 80 bis 90 Prozent. Das Problem ist, dass nach dem früheren, jetzt wieder geltenden Recht vorgeschrieben war, dass der Befristungsgrund angegeben wird. Nun vermuten viele, dass die Befristung ihres Vertrages von vornherein unwirksam ist, weil die Begründung für die Befristung fehlt.

Kluge Universitätsverwaltungen haben aber immer den Grund der Befristung in die Verträge hineingeschrieben, etwa eine Weiterbildung oder ein Drittmittelprojekt. Das reicht schon aus, denn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Angabe des Befristungsgrundes ist immer relativ großzügig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht hat immer gesagt, es genüge, dass dem Arbeitsvertrag - und sei es auch durch Auslegung - zu entnehmen ist, warum die Befristung vorgenommen wurde.

SPIEGEL ONLINE: Was ist, wenn der Grund für die Befristung dennoch vollständig fehlt?

Löwisch: Dann kann man sich zunächst auf den Standpunkt stellen, dass die Befristung unwirksam ist. Ich glaube aber, dass die Universitäten und Forschungseinrichtungen einwenden können, es handele sich um eine Störung der Geschäftsgrundlage des Vertrages. Sie können deshalb das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Ende kündigen.

SPIEGEL ONLINE: Dann sind also befristete Verträge, die zwischen der Änderung des Hochschulrahmengesetzes im Februar 2002 und der Rücknahme durch das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 2004 geschlossen wurden, null und nichtig?

Löwisch: Nein. Laut Paragraph 313 BGB sind die Betroffenen - also die Universitäten - berechtigt, wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu kündigen, soweit ihnen das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Unzumutbar wäre aber nur eine Anstellung über die eigentlich vorgesehene Befristung hinaus.

SPIEGEL ONLINE: Nach Ihrer Auffassung gibt es keine Gesetzeslücke, in die findige Nachwuchswissenschaftler hineinstoßen könnten?

Löwisch: In erster Linie gilt jetzt wieder das alte Befristungsrecht des früheren Hochschulrahmengesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz aufgehoben, das damals das alte Recht geändert und aufgehoben hat. Damit ist das alte Recht wieder da. In den meisten Fällen wird man feststellen, dass die Befristungen auch unter Zugrundelegung des früheren, jetzt wieder in Kraft befindlichen Rechts wirksam sind. In den Fällen, in denen das nicht zutrifft, kann die Störung der Geschäftsgrundlage als Hilfslösung dienen.

SPIEGEL ONLINE: Wie beurteilen Sie die Aufrufe von Gewerkschaften, die vermeintliche Lücke auszunutzen?

Löwisch: Wer jetzt aufgrund der Aufrufe eine Klage einreicht, könnte sehr bald mit leeren Händen dastehen. Kein Arbeitgeber ist erfreut, wenn seine Arbeitnehmer ihn verklagen, das gilt auch für Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Das muss man ins Kalkül ziehen. Man sollte sich auch klar machen, dass man mit solch einer Klage letztlich nicht durchkommt.

SPIEGEL ONLINE: Wie sollen sich die Hochschulen verhalten, wenn sie trotzdem verklagt werden?

Löwisch: Ich würde als Universitätsverwaltung so vorgehen, dass ich den wissenschaftlichen Mitarbeitern, mit denen ich zwischen 2002 und 2004 aufgrund des neuen Gesetzes Verträge abgeschlossen habe, schriftlich vorschlage: Wir wollen uns darauf verständigen, dass der Vertrag auch nach dem jetzt wieder geltenden Recht befristet ist. Kommen dennoch Klagen, sollten sich die Hochschulverwaltungen dagegen wenden. Wenn sich jemand darauf nicht einlässt, dann muss ich leider als Universität vorsorglich eine Kündigung zum vorgesehenen Ende der Befristung aussprechen, wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

SPIEGEL ONLINE: Was ist mit befristeten Verträgen, die vor der Änderung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 2002 geschlossen wurden?

Löwisch: Die richten sich ohnehin nach dem alten Recht. Da hat sich eigentlich gar nichts geändert.

SPIEGEL ONLINE: Und was ändert sich für befristete Verträge, die jetzt, also nach der Verfassunsgerichts-Entscheidung zur Juniorprofessur, geschlossen werden?

Löwisch: Jetzt muss wieder nach altem Recht neu befristet und der Befristungsgrund in den Vertrag geschrieben werden. Im Unterschied zum nichtigen Recht können Beschäftigungen bis jeweils fünf Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern wieder addiert werden - von einer Universität zu einer Forschungseinrichtung und so weiter. Die Fünf-Jahres-Frist läuft immer wieder neu an. Nach dem nichtigen Recht war das nicht der Fall, hier galt eine feste Gesamtfrist.

Ich kann mir vorstellen, dass es in manchen Forschungseinrichtungen ein gewisses Aufatmen gibt, weil man sagt: "Hier habe ich jemand, der hat schon zwölf Jahre hinter sich hat, den möchte ich aber einstellen für ein bestimmtes Projekt. Das kann ich jetzt wieder tun." Lektoren können jetzt auch wieder befristet angestellt werden, was zwischenzeitlich nicht der Fall war.

SPIEGEL ONLINE: Die ganze Diskussion, die vor zwei Jahren um die 12-Jahres-Obergrenze geführt wurde, ist also hinfällig?

Löwisch: Die ist zunächst hinfällig. Das ist der harte Kern der Sache. Die alte Rechtsgrundlage hat immer bestanden, wir haben es nur alle nicht gewusst, bis es uns das Verfassungsgericht gesagt hat.

Das Interview führte Jan Friedmann

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