Facebook und der Like-Button: Websites müssen Einwilligung einholen - DER SPIEGEL
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Europäischer Gerichtshof Websites mit Like-Button tragen Mitverantwortung

Der EuGH nimmt Website-Betreiber mit in die Pflicht, wenn es um die Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook geht. Wer den "Gefällt mir"-Button einbindet, muss Besucher rechtzeitig darüber aufklären.
Einwilligung "vor dem Erheben der Daten" nötig: Gefällt-mir-Button
Einwilligung "vor dem Erheben der Daten" nötig: Gefällt-mir-Button

Einwilligung "vor dem Erheben der Daten" nötig: Gefällt-mir-Button

Foto: Marc Tirl/picture alliance / dpa
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Wer eine Website mit einem integrierten "Gefällt mir"-Button betreibt, trägt nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für die Erhebung und Übermittlung persönlicher Daten an Facebook eine Mitverantwortung. Daher muss er als Betreiber die Besucher der Website auch darüber informieren, und zwar "vor dem Erheben der Daten", heißt es in einem Montag veröffentlichten Urteil des Gerichtshofs . Für die spätere Datenverarbeitung durch Facebook könne der Betreiber aber nicht verantwortlich gemacht werden. (Az: C-40/17)

Im konkreten Fall geht es um die Internetseite Fashion ID, ein Onlineangebot der Kaufhauskette Peek & Cloppenburg. Die Website band den auch als Like-Button bekannten "Gefällt mir"-Button so ein, dass Nutzer direkt auf Facebook bekunden konnten, dass sie ein bestimmtes Produkt mögen. Jedoch wurden bereits beim Besuchen der Seite die personenbezogenen Daten des Nutzers an Facebook übermittelt - egal, ob der Button überhaupt angeklickt wurde.

Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und argumentierte, die Datenübermittlung ohne die Einwilligung der Nutzer und eine entsprechende Information sei rechtswidrig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) legte den Fall dem EuGH zur Einschätzung und Auslegung des Unionsrechts vor.

Nutzer müssen über Datentransfer informiert werden

Der Luxemburger Gerichtshof urteilte nun, dass Fashion ID für die Erhebung der Daten und die Weiterleitung an das Netzwerk "als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden" kann. Denn Fashion ID und Facebook entschieden auch "gemeinsam über die Zwecke und Mittel" des Datentransfers. Letztlich gehe es darum, Werbung zu optimieren und damit einen "wirtschaftlichen Vorteil" zu erreichen.

Als Mitverantwortlicher für den Datentransfer müsse der Website-Betreiber die Nutzer auch darüber informieren, urteilte der EuGH. Die Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt dazu:, dass Websitebetreiber nicht zwingend eine Einwilligung von ihren Besuchern einholen müssen, sondern dass unter Umständen auch ein sogenanntes berechtigtes Interesse als Rechtfertigungsgrund ausreicht. Der EuGH stelle "jedoch klar, dass sowohl im Falle einer Einwilligung als auch im Falle des berechtigten Interesses Informationspflichten zu erfüllen sind". Diese bezögen sich allerdings nur auf den Teil, für den der Websitebetreiber konkret verantwortlich ist.

Das OLG muss nun abschließend über den Fall entscheiden und zwar "im Einklang mit der Entscheidung" des EuGH.

Auf der fraglichen Website ist mittlerweile ein gesonderter Kasten eingebunden, in dem Nutzer explizit Social-Media-Funktionen aktivieren können. Damit willigen sie in die Datenschutzerklärung von Fashion ID ein, in der auch angegeben wird, welche Daten genau erhoben und übermittelt werden.

SPIEGEL ONLINE hat Social-Media-Buttons, die schon beim Laden der Seite Daten übermittelt haben, im Jahr 2015 entfernt. Der jetzt eingebundene Facebook-Button mit der Aufschrift "Teilen" nimmt erst dann Kontakt zu Facebooks Servern auf, wenn Nutzer darauf klicken. Weitere Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten auf SPIEGEL ONLINE finden Sie hier.

Nutzer sollen die Wahl haben

Bereits im Februar hatte das Bundeskartellamt festgestellt, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung beim Sammeln und Verwerten von Daten missbraucht. Die Behörde hatte daher "weitreichende Beschränkungen" bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt.

Innerhalb von zwölf Monaten muss das Unternehmen eine Wahlmöglichkeit für seine Nutzer schaffen: Sie müssen einwilligen oder ablehnen können, dass Facebook Daten über sie auch über seine anderen Dienste Instagram und WhatsApp sowie über dritte Websites und Apps sammelt und zusammenführt. Unabhängig von ihrer Entscheidung müssen sie Facebook selbst nutzen können.

Hinweis: Die Erklärung der Medienanwälte zur Einwilligung und den berechtigten Interessen der Websitebetreiber wurde ergänzt.

pbe/dpa