Boris Becker: Junger, alter Mann
Unfreiwillige Werbung Vorteil Becker
Karlsruhe - Es vergeht kaum eine Woche, in der die Medien keinen Anlass fänden, über Boris Becker zu berichten - sei es, dass er sich verliebt, verlobt, heiratet und wieder trennt, seiner aktuellen Partnerin in der Öffentlichkeit Szenen macht oder einfach nur erklärt, was er jetzt so anstellt und noch anstellen will in seinem Leben.
Wenn man genau hinschaut, drehen sich eigentlich alle Geschichten um denselben Kern: wie sich der ehemalige Tennisprofi so zurechtfindet in den Niederungen des Einfach-nur-da-Seins. Das ist schon seit Jahren so, und das wird, vermutlich, auch auf Jahre hinaus noch so bleiben.
Die Schlagzeile "Der strauchelnde Liebling", mit dem Untertitel "Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden", hätte deshalb seit dem Ende seiner Laufbahn eigentlich immer Aktualität besessen. Der Frankfurter Zeitungsverlag jedenfalls krönte im Herbst 2001 just mit dieser Ankündigung nebst einem Foto von Becker die Nullnummer seiner "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" (FAS) und bewarb mit einer Abbildung dieses "Dummys" auch die Markteinführung seines neuen Produkts - ohne dass der zugehörige Bericht aber jemals erschienen wäre.
Der Verlag behielt diese Werbung, mit gleichbleibender Schlagzeile, auch ein knappes halbes Jahr nach dem Erscheinen der ersten richtigen Ausgabe der "FAS" bei, auf Plakaten, in TV-Spots und auf Plastiktüten: Boris ist immer aktuell, Boris zieht immer.
Becker, sonst eher nicht der Mann, der alles daran setzt, sich und seinen Namen aus der Öffentlichkeit herauszuhalten, wollte sich mit dieser "ungenehmigten Verwendung" seines Bildnisses aber nicht zufriedengeben. Er verlangte vom FAZ-Verlag eine "fiktive Lizenzgebühr" in Höhe von 2.365.395 Euro und 55 Cent. Die bisher mit dem Fall befassten Gerichte gaben Becker zumindest dem Grunde nach Recht: Immerhin 1,2 Millionen Euro sollte er danach bekommen.
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mochte dem Begehren des unfreiwilligen Werbeträgers Becker zwar nicht uneingeschränkt folgen, konnte aber auch für das pfiffige Vorgehen des Verlags nur begrenzt Verständnis aufbringen.
Im Grunde trafen die BGH-Richter jetzt eine salomonische Entscheidung: Die "FAS" durfte mit dem fingierten Becker-Bericht werben - nur nicht so lange.
Eine Person der Zeitgeschichte wie Becker müsse eine solche Werbung "jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen", so die BGH-Richter, wenn der darin vorgespiegelte Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich wären.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei "nicht besonders schwerwiegend", auch wenn die verwendeten Zeilen Becker "nicht in einem günstigen Licht erscheinen" ließen. Und vor dem Vorliegen der Erstausgabe habe der Verlag ja naturgemäß "nur mit der Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe" werben können.
Weil nach Erscheinen der ersten "FAS" am 30. September 2001 diese "Schwierigkeit" aber nicht mehr bestanden habe, sei es dem Verlag "alsbald" nach diesem Termin zumutbar gewesen, die Werbung umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe zu verwenden. Das hat der Verlag nicht getan, also: Vorteil Becker.
Das Oberlandesgericht München muss nun darüber entscheiden, in welcher Höhe dem Ex-Tennisstar für diesen Zeitraum eine Lizenzgebühr zusteht.
Immerhin: Ein zweites Verfahren blieb der "FAS" erspart: Ihre zweite Ankündigung auf der Werbe-Nummer betraf Joschka Fischer und das mögliche "Ende der Grünen". Zumindest auf lange Sicht erwies sich das als deutlich weniger gültige, dafür aber auch weitaus weniger folgenreiche Wahl.