Das Scherflein der Shell - DER SPIEGEL
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KIRCHENBAUSTEUER Das Scherflein der Shell

• aus DER SPIEGEL 35/1958
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Einige hundert westdeutsche Unternehmen, die ihren Sitz oder auch nur eine Niederlassung in den beiden Regierungsbezirken Nord-Baden und Süd-Baden des Landes Baden-Württemberg haben, werden künftig regelmäßig zum Bau von Kirchen und Pfarrhäusern beisteuern müssen, obwohl sie als juristische Personen gar keiner Kirche angehören und auch nicht angehören können.

Zu der Entscheidung, daß juristische Personen in Baden kirchenbausteuerpflichtig sind, kam am 1. August das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Es erklärte ein badisches Gesetz für rechtens, das die Religionsgemeinschaften ermächtigt, Steuern nicht allein von natürlichen Personen ihres Bekenntnisses einzutreiben, sondern auch bekenntnis-neutrale juristische Personen mit einer Kirchenbausteuer zu belegen.

Als der Präsident Witten vom Siebenten Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts seinen Spruch verkündet und kurz erläutert hatte, schüttelte Dr. Hanns Steudel, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Stuttgarter Industrie- und Handelskammer und Spezialist für Steuerrecht, dem Präsidenten des erzbischöflichen Oberstiftungsrates zu Freiburg, Dr. Wilhelm Ehret, gratulierend die Hand.

In dem fünfjährigen Rechtsstreit hatte Dr. Steudel die unterlegenen Parteien beraten, die Deutsche Shell AG, Hauptsitz Hamburg, und die Silkona Strumpffabrik GmbH in Pforzheim. Dr. Ehret obsiegte im Namen der katholischen Kirche, speziell der katholischen Gesamtkirchengemeinden von Heidelberg und Pforzheim.

Die letztinstanzliche Entscheidung der Berliner Verwaltungsjuristen konstatiert für Nord- und Süd-Baden ein Sonderrecht. Sie belastet alle dort ansässigen Unternehmen mit Nachteilen gegenüber Unternehmen im sonstigen Bundesgebiet. Eine »Kirchenbausteuer«, die Religionsgemeinschaften erheben können, gibt es nur in Baden.

Als sich dort in den Jahren 1952 und 1953 die Einsprüche und Anfechtungsklagen häuften, mit denen sich die Firmen der kirchlichen Sondersteuer zu erwehren suchten, übernahmen es die Industrie- und Handelskammern Baden-Württembergs, die Streitfälle zu ordnen. Auf Dr. Steudels Initiative hin fand sich eines der Unternehmen bereit, stellvertretend für die anderen betroffenen Kirchenbausteuerpflichtigen einen Musterprozeß durchzustehen:

die Deutsche Shell AG, die eine ihrer Zweigstellen im badischen Heidelberg unterhält. Zur Sicherheit bewog Steudel auch noch die Silkona Strumpffabrik, die im strittigen Gebiet - nämlich in Pforzheim

- ihren Hauptsitz hat, einen Einspruch bis Berlin durchpauken zu lassen.

Die Industrie- und Handelskammern wollten feststellen lassen, daß der Artikel 13 der badischen Ortskirchensteuergesetze mit dem Bonner Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei, denn er verstoße

- gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Kirchenbausteuer nur in Baden erhoben werde, und

- gegen das Grundrecht der Glaubens - und Gewissensfreiheit.

In der Tat hat der Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach juristische Personen Steuern an die Kirchen entrichten müssen, kuriose Folgen: Der bekenntnislose Inhaber einer Firma muß an die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden am Orte Steuern in dem Verhältnis zahlen, das »der Zahl der Gemarkungseinwohner desjenigen Bekenntnisses, für das die Kirchensteuer erhoben wird, zur Gesamteinwohnerzahl der Gemarkung entspricht«. Der protestantische Chef muß möglicherweise aus Mitteln seines Betriebes den Bau katholischer Kirchen und Pfarrhäuser mitfinanzieren. Umgekehrt muß unter Umständen ein katholisch geführtes Unternehmen an die evangelische Kirchengemeinde die Bausteuer abführen.

Indes, das Bundesverwaltungsgericht befand, die Grundrechte der Glaubensfreiheit und der Gleichheit vor dem Gesetz seien durch die badische Kirchenbausteuer nicht verletzt. Allenfalls seien sie eingeschränkt; diese Einschränkung sei aber durch den Artikel 140 des Grundgesetzes legitimiert.

Jener Artikel 140 erhebt die kirchenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919 zu gültigen Bestandteilen der provisorischen Bonner Verfassung. Unter den Bestimmungen, die der Artikel 140 aus der Weimarer Verfassung übernimmt, hatte das Bundesverwaltungsgericht speziell für den badischen Fall Absatz 6 des Artikels 137 im Auge. Dort hatte der Weimarer Gesetzgeber bestimmt:

»Die Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.«

Unbestreitbar liegen für Baden - getrennt für Nord- und für Südbaden -

solche landesrechtlichen Bestimmungen vor. Im Juni 1951 hat die Volksvertretung des damaligen Staates Baden (Südbaden), der inzwischen zu Baden-Württemberg gehört, das »Landesgesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts« verabschiedet. Das benachbarte Land Württemberg-Baden, das um keinen Preis badische Ressentiments wachrufen wollte, beeilte sich daraufhin, für seinen nordbadischen Teil das entsprechende »Gesetz Nr. 410 zur Änderung des Kirchensteuerrechts im Landesbezirk Baden« in Kraft zu setzen.

Damit war - im Januar 1952 - die Kirchensteuer-Rechtseinheit im Gebiet des Vorkriegs-Landes Baden wiederhergestellt.

In beiden Gesetzen bestimmt der - nahezu gleichlautende - Artikel 13: »Zur Deckung der durch die Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten. . .

können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im (Landesbezirk) Baden Grundbesitz oder Gewerbebetriebe unterhalten, zur Leistung von Kirchensteuer (Bausteuer) herangezogen werden.«

Die beiden badischen Sondergesetze legten fest, daß die Kirchenbausteuer - neben der üblichen Kirchensteuer, die nur natürliche Personen erfaßt - in Höhe eines einheitlichen prozentualen Hebesatzes auf der dreifachen Grundlage der Körperschaftssteuer, der Grundsteuermeßbeträge und der Gewerbesteuermeßbeträge erhoben werden kann. Im Gesetz heißt es: »Die Steuerpflichtigen sind zu den Kirchen- und Pfarrhausbaukosten der verschiedenen Religionsgemeinschaften herbeizuziehen ..

Wiewohl also die Erhebung der Kirchenbausteuer in Baden auf ordnungsgemäß erlassenen Gesetzen beruht, halten die Handelskammern und Unternehmen doch eine Verletzung der Grundrechte für gegeben: Bekenntnisfreie oder bekenntnisneutrale natürliche Personen, so argumentierte Dr. Steudel, könnten doch auch nicht mit der Steuer einer bestimmten Konfession belegt werden.

Doch der Dr. Steudel mußte sich vom Bundesverwaltungsgericht, das seine Klage zurückwies, sagen lassen, daß juristische Personen weder »bekenntnisfrei« noch »bekenntnisneutral« seien. Der Senat proklamierte statt dessen eine neue Formulierung:

Juristische Personen seien »bekenntnisindifferent«. Die Indifferenz, so argumentierte das Gericht, schließe die Kirchenbausteuerpflicht nicht aus.

Trotzdem vermochte Dr. Steudel - wie auch seine Mandanten und die vielen anderen betroffenen Unternehmen in Baden

- noch nicht zu begreifen, daß juristische

Personen wie konfessionell gebundene natürliche Personen behandelt werden sollen. Denn: Eine natürliche Person kann sich der kirchlichen Steuerbürde ohne weiteres entledigen, indem sie aus der Religionsgemeinschaft austritt. Juristische Personen können jedoch. aus keiner Konfession austreten, weil sie keiner Konfession

angehören, sondern - neuerdings - »indifferent« sind.

Daneben beschäftigte den Dr. Steudel die prinzipielle Frage, ob die »Großen Grundrechte«, die im ersten Abschnitt des Grundgesetzes stehen - die Gleichheit vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freizügigkeit -, tatsächlich durch den Artikel 140 und dessen kirchenrechtliche Sonderbestimmungen beschränkt werden. Die Industrie- und Handelskammern neigen der entgegengesetzten staatsrechtlichen Lehre zu, die sagt, generelle Grundrechte begrenzten spezielle Bestimmungen, so auch den Artikel 140.

Das Bundesverwaltungsgericht blieb aber fest: Die Glaubensfreiheit werde durch die kirchenrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes begrenzt. Es sei die klare Absicht des Gesetzgebers gewesen, die traditionellen Rechte der Kirchen bestehen zu lassen oder sie wiederherzustellen.

Kommentierte der Berliner »Tagesspiegel« wohlwollend: »... ein Zeichen dafür, daß man gerade auf diesem Gebiet (des kirchlichen Rechts) Spannungen zwischen dem Verfassungsrecht und der Verfassungswirklichkeit lieber erträgt, als ein in Jahrzehnten gewachsenes Rechtsverhältnis allzu schmerzhaft zu verletzen.«

Allein dem hartnäckigen Dr. Steudel liegt das »in Jahrzehnten gewachsene Rechtsverhältnis« nicht so sehr am Herzen als der Wunsch, definitiv zu klären, ob sich die Spannungen zwischen Grundgesetzwort und föderalistischer Wirklichkeit nicht doch lösen lassen - indem die Artikel 13 der badischen Gesetze (von 1951/52) für verfassungswidrig erklärt werden.

Aus diesem Grunde hat der Steuerspezialist Steudel der Deutschen Shell AG vorgeschlagen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen - der letzte jetzt noch offene Weg, um die in Baden ansässigen Unternehmen vor der Kirchenbausteuer zu bewahren, denn das Urteil des Verfassungsgerichts würde der an sich nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsgerichts - Entscheidung den Boden entziehen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht nicht anders als das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, so könnte auch in anderen

Bundesländern jede juristische Person von jeder Kirche, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, zur Kirchenbausteuer (Ortskirchensteuer) veranlagt werden. Es bedarf dazu lediglich landesrechtlicher Bestimmungen, die den badischen entsprechen und von einem konfessions-freundlichen Landtag jederzeit geschaffen werden können.

In der Tat ist diese Prognose keine vage Spekulation sondern für ein Bundesland bereits greifbare Wirklichkeit: Für die bisher von der Kirchenbausteuer nicht betroffene Hälfte des Bundeslandes Baden-Württemberg, für Württemberg, besteht schon ein entsprechendes Gesetz.

Der Paragraph 29 des Württembergischen Kirchengesetzes (sogenanntes »Staatskirchengesetz"), das heute noch gilt, bestimmt, daß juristische Personen des bürgerlichen Rechts ortskirchensteuerpflichtig sind, wenn solche Steuern erhoben werden, um Kirchen und Pfarrhäuser zu bauen oder zu unterhalten.

Lediglich der Umstand, daß es sich um ein »Blankettgesetz« handelt, dessen »Näheres« durch ein besonderes Gesetz noch nicht geregelt wurde, hat die juristischen Personen in Württemberg bislang davor bewahrt, gleichfalls Kirchenbausteuer zahlen zu müssen.

Badischer Kirchen-Neubau: Die Industrie muß zahlen

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