Der Glücksfall - DER SPIEGEL
Zum Inhalt springen
Zur Ausgabe
Artikel 23 / 80

RECHT Der Glücksfall

Macht ein Arzt bei der Abtreibung Fehler, muß er für den Nachwuchs seiner Patientin Unterhalt zahlen - das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. *
• aus DER SPIEGEL 49/1984
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Daß sie sich ein Kind nicht leisten kann, war für die Berlinerin Maria Maschke _(Die Namen der Beteiligten wurden von der ) _(Redaktion geändert. )

klar. Als sie von ihrem Frauenarzt erfuhr, daß sie seit fünf Wochen schwanger war, ließ sich die alleinstehende kaufmännische Angestellte ihre soziale Notlage bescheinigen. Drei Wochen später war sie wieder beim Gynäkologen - eine ganz legale Abtreibung.

Es war noch kein Jahr vorbei, da schickte die Berlinerin ihrem Frauenarzt diverse Rechnungen über insgesamt 2800 Mark, für ihren Kinderwagen, Babyausstattung und Windeln - mit der Bitte um Ersatz. Außerdem verlangte die junge Mutter vom Doktor Unterhalt für den Nachwuchs - »bis zum 12. Juli 1997 monatlich 200 Mark«.

Am 12. Juli 1997 wird Martin Maschke nämlich sein 18. Lebensjahr vollenden. Der gynäkologische Eingriff, der die Geburt des Kindes verhindern sollte, hatte nicht geklappt.

Das stellte sich heraus, als sich die Frau damals - wegen zahlreicher Myome in der Gebärmutter - im Krankenhaus gründlich untersuchen ließ. Die Ärzte erkannten, daß der Eingriff des Gynäkologen das befruchtete Ei in der Gebärmutter gar nicht erreicht hatte. Für eine sozial indizierte Abtreibung war es zu spät: Die gesetzlich festgelegte Drei-Monats-Frist war um.

Vier Jahre prozessierte die Berlinerin gegen ihren Arzt. Am Dienstag vergangener Woche gewann sie die entscheidende Runde: Ein Arzt, der bei legaler Abtreibung Fehler macht, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, muß für den so verschuldeten Nachwuchs seiner Patientin zahlen - grad, als wär'' er der Vater.

Das Grundsatzurteil aus Karlsruhe ist ein Machtwort der letzten Instanz in einer Auseinandersetzung, die seit Jahren westdeutsche Juristen regelrecht gegeneinander aufbringt. Schon die rechtliche Streitfrage scheint manchem geschmacklos: Kann man ungewollten Nachwuchs als »Schaden« betrachten?

Nur wer bereit ist, die glückliche Geburt eines gesunden Kindes juristisch als schadenstiftendes Ereignis einzustufen, kann Schadensersatz wegen ärztlicher Kunstfehler bei der Abtreibung verlangen. Doch solche Einordnung ruft bei manchen Gerichten Empörung hervor.

So konstatierte in einem ähnlichen Fall das Frankfurter Oberlandesgericht, es werde »verkannt«, daß die Schlamperei des Arztes »aus der Sicht des Kindes der Glücksfall ist, der ihm zum Leben verholfen hat«. Den Glücksgriff des Arztes als Unrecht zu verfolgen, verletze die Menschenwürde des Kindes.

Ungeachtet solcher Bedenken, hatte der BGH aber schon 1980 entschieden, daß ein Kind Unterhalt vom Doktor bekommt, wenn es zur Welt kommt, obwohl die Mutter sich zwecks Sterilisation einem Eingriff unterzogen hat.

Daß solche Rechtsanwendung auch für die Fälle gelten müsse, da es nicht um Schwangerschaftsverhütung, sondern um eine mißglückte legale Abtreibung geht, hielt noch im Januar dieses Jahres das Landgericht Kassel in einem dem Berliner ähnlichen Fall für unmöglich. Grundsätzlich, so richteten die Kasseler, sei schließlich Abtreibung strafbar, nur ausnahmsweise werde wegen einer Notlage solch Unrecht geduldet. Da könne man nicht noch kassieren, wenn das Unrecht mal nicht zustande komme.

Den Berliner Fall Maschke nahm der BGH nun zum Anlaß, ein klärendes Wort gegen solche moralisierende Judikatur zu sprechen. »Die haben die Sache regelrecht an sich gezogen« - so deutet einer der Prozeßbeteiligten die Bereitschaft des BGH-Senats, der Mutter für ihren riskanten Weg nach Karlsruhe gar Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Mit ihrer Entscheidung ließen sich die Richter des sechsten, auf Arzthaftungssachen spezialisierten Senats auf die ethische Grundsatzdebatte der Juristen der unteren Ränge gar nicht ein. Nicht das Kind, so urteilten die Richter schon in einem früheren Spruch, sei ja der Schaden, sondern die Kosten für Windeln und Ernährung. Alles andere, formulierten kühl die Karlsruher, sei eine »juristisch untaugliche Vereinfachung«.

Bevor die Mutter Maschke bei ihrem Frauenarzt liquidieren kann, muß sie jedoch noch einen weiteren Prozeß gewinnen. Auf Anweisung des BGH müssen nun die Richter des Berliner Kammergerichts in einer erneuten Verhandlung klären, was die Frau dazu gebracht hat, ihr Kind schließlich auszutragen.

Auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist nämlich hätte die Klägerin ihre Schwangerschaft noch legal beenden können: Komplikationen in der Gebärmutter begründeten die unbefristete medizinische Indikation eines Abbruchs.

Keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sind sich die Juristen einig, hätte die Mutter, wenn sie im fünften Monat die Tötung der entwickelten Leibesfrucht nicht aus ethischen oder moralischen Gründen, sondern einfach deshalb abgelehnt hätte, weil Mutterfreuden in ihr überwogen.

Dann, sagen die Richter, wäre es ja doch ein Glücksfall.

Die Namen der Beteiligten wurden von der Redaktion geändert.

Zur Ausgabe
Artikel 23 / 80