Bundeswehr Auslandseinsatz in der Gesetzeslücke
Berlin - Somalia, 21. Januar 1994, gegen zwei Uhr morgens: Im Bundeswehrlager bei Belet Huen entdecken Wachposten mit ihren Nachtsichtgeräten zwei Somalier, die versuchen in das Depot des Lagers einzubrechen. Nachdem sich die Eindringlinge von mehreren Warnschüssen in die Luft nicht abschrecken lassen, wird scharf geschossen. Ein Somalier stirbt, der andere entkommt.
Dieser erste schwere Zwischenfall des Bundeswehreinsatzes in Somalia stellt auch die deutsche Justiz auf die Probe. Sie muss untersuchen, ob der Schütze fahrlässig gehandelt hat - vorbereitet ist sie auf Ermittlungen gegen deutsche Soldaten im Ausland jedoch nicht. So genannte "out of area"-Einsätze - militärische Aktionen außerhalb des Nato-Bündnisgebiets - sind für deutsche Truppen erst Anfang der neunziger Jahre wieder denk- und machbar geworden. Juristische Präzedenzfälle gibt es 1994 nicht.
Doch auch heute - zehn Jahre nach dem ersten Fall von Somalia - ist ein reibungsloser Ablauf solcher Ermittlungen nicht garantiert. Denn statt klare Regeln zu schaffen, haben die Verantwortlichen sich in den vergangenen Jahren mit einer juristischen Notlösung arrangiert.
Komplizierte Ermittlungspraxis
In der Theorie scheint alles so einfach: In Deutschland gibt es keine Militärgerichtsbarkeit. Das heißt, dass zivile Gerichte für die von Soldaten begangenen Straftaten zuständig sind. Die Praxis aber ist umso komplizierter, denn schon die Frage, welche Staatsanwaltschaft zuständig ist, wirft Probleme auf. Außerdem: Wie soll ein Staatsanwalt in Krisenregionen wie Somalia oder dem Kosovo überhaupt ermitteln?
Bisher geht es dabei zwar nur um rund zehn Fälle im Jahr, doch bei dieser überschaubaren Zahl wird es voraussichtlich nicht bleiben. Denn seit die Sicherheit Deutschlands nach den Worten von Verteidigungsminister Peter Struck "auch am Hindukusch" verteidigt wird, ist die ganze Welt zum potenziellen Einsatzgebiet für deutsche Soldaten geworden. Rund 7300 Bundeswehrangehörige sind derzeit im Ausland stationiert. Im Kosovo wird das Kontingent gerade um 400 weitere Soldaten verstärkt. Die Wahrscheinlichkeit, dass deutsche Soldaten im Ausland mit dem Gesetz in Konflikt kommen, steigt. Gerade wegen dieser Zukunftsaussichten fordern einige Experten, endlich eine klare rechtliche Basis für solche Fälle zu schaffen.
Einer von ihnen ist Norbert Weise, Generalstaatsanwalt von Koblenz. Er hat die Schwierigkeiten mit der nicht geklärten Zuständigkeit und den komplizierten Ermittlungen im Ausland von Beginn an miterlebt. Denn im Januar 1994 wurde ihm der Fall um die nächtlichen Schüssen in Somalia übergeben - obwohl Weise selbst sich zunächst gar nicht für zuständig hielt.
Rechtlich fragwürdige Eilzuständigkeit
Normalerweise ist in Deutschland die Staatsanwaltschaft des Bezirks zuständig, in dem der Betroffene zuletzt gewohnt hat. Bei Soldaten im Auslandseinsatz ist der letzte Standort im Inland ausschlaggebend. Ehe aber verlässliche Daten über die Entfernung eingeholt seien, könne mitunter viel Zeit vergehen und der Ermittlungsbeginn sich verzögern, beklagt Weise.
Daher zimmerte man sich 1994 kurzerhand eine Notlösung zurecht, die bis heute gilt: Da die Auslandskontingente damals in Koblenz zusammengestellt wurden, hält man auch die dortige Staatsanwaltschaft für zuständig. Trotz seiner Bedenken erklärte sich Weise schließlich dazu bereit, die Ermittlungen zu übernehmen - vorläufig, bis geklärt ist, welche Staatsanwaltschaft tatsächlich zuständig ist, und der Fall an sie abgegeben werden kann.
Der juristische Laie mag nichts Anrüchiges an diesem Vorgehen finden, doch laut Weise ist es "rechtlich sehr fragwürdig". Denn so etwas wie eine "Not-Staatsanwaltschaft" oder eine "Eilzuständigkeit" für Verfahren außerhalb des eigenen Bezirks gebe es im deutschen Rechtssystem eigentlich nicht. Formfehler können aber zur Folge haben, dass Ermittlungsergebnisse wertlos werden.
Anstatt so schnell wie möglich einen juristisch sauberen Weg für derartige Ermittlungen zu finden, nimmt man auch nach 1994 bei allen folgenden Fällen mit dieser rechtlich holprigen Gangart vorlieb. Die einzige Veränderung ist, dass die umstrittene Eilzuständigkeit im Jahr 2002 an die Staatsanwaltschaft Potsdam übertragen wurde, denn seitdem werden Auslandskontingente beim dortigen Einsatzführungskommando zusammengestellt.
Bei der Potsdamer Staatsanwaltschaft und auch im brandenburgischen Justizministerium sieht man keine Probleme im Zusammenhang mit der neuen Aufgabe. Die Regelungen der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Zuständigkeit seien eindeutig, erklärt Andreas Dielitz, Sprecher des Justizministeriums. Ohnehin treffe die Potsdamer Staatsanwaltschaft nur die "unaufschiebbaren strafprozessualen Maßnahmen" bis die "jeweils zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt und unterrichtet ist".
Die rechtliche Lücke vermag diese Praxis dennoch nicht zu kaschieren. Ebenso wenig die Komplikationen, die sich daraus ergeben können: Nach Angaben von Weise ist es schon vorgekommen, dass sich die eigentlich zuständige Staatsanwaltschaft später einfach geweigert hat, den Fall zu übernehmen.
Seit zehn Jahren eine "Übergangslösung"
Im Bundesverteidigungsministerium scheint man die Lücke zur Kenntnis genommen zu haben. "Diese Regelung", heißt es da mit Bezug auf die Eilzuständigkeit, die es immerhin schon seit zehn Jahren gibt, "gilt zunächst als Übergangslösung." Gemeinsam mit dem Bundesjustizministerium prüfe man, ob es einer gesetzlichen Grundlage bedarf, um eine solche Zuständigkeit festzulegen.
Im rheinland-pfälzischen Justizministerium ist man davon überzeugt - ein "durchdachtes und effektives Regelwerk" forderte Minister Herbert Mertin kürzlich bei einer Diskussionsveranstaltung in Berlin, die sich dem Thema widmete.
An eine Militärgerichtsbarkeit nach amerikanischem Vorbild denken dabei weder Mertin noch Weise. Sie fordern, dass sich eine zentrale Staatsanwaltschaft um alle Verfahren kümmern soll, bei denen gegen Soldaten im Ausland ermittelt wird. Beide verhehlen nicht, dass beide diese zentrale Stelle gerne im rheinland-pfälzischen Koblenz sähen.
In jedem Fall aber müsse diese zentrale Staatsanwaltschaft mit Sonderrechten ausgestattet werden, erklärt Weise. Denn selbst wenn die Zuständigkeit geklärt ist, bleiben noch genügend Schwierigkeiten. Ein Problem ist der minimale Ermittlungsspielraum: Die Staatsanwaltschaft selbst kann nicht im Ausland tätig werden. Die meisten Auslandseinsätze führen in Krisengebiete, in denen es nur höchst selten funktionierende Rechtssysteme gibt - das sonst übliche Rechtshilfeverfahren scheidet somit aus.
Problematisch: Bundeswehr ermittelt gegen Bundeswehr
Derzeit kann der Staatsanwalt dieses Hindernis nur dadurch umgehen, dass er die Rechtsberater und Feldjäger der Bundeswehr beauftragt, vor Ort für ihn die Untersuchungen durchzuführen. Damit aber ermitteln Bundeswehrangehörige in Bundeswehrangelegenheiten. Weisungen kann der Staatsanwalt ihnen nicht erteilen, denn sie zählen nicht zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft - wie etwa die Forst- und Jagdverwaltung hier zu Lande.
Ob die Ermittlungen reibungslos ablaufen, bleibe so letztlich dem Zufall überlassen, meint Weise: "Das hängt davon ab, ob beide Seiten gut miteinander auskommen." Meistens habe die Zusammenarbeit geklappt, auch in dem Fall des 1994 erschossenen Somaliers. Das Verfahren wurde nach einigen Tagen an die zuständige Staatsanwaltschaft München übergeben und schließlich eingestellt, da der deutsche Wachsoldat sich korrekt verhalten hatte.
Was aber, wenn Ermittlungen im Sande verlaufen, wenn Kameraden nicht Kameraden belasten wollen? Im Bundesverteidigungsministerium verlässt man sich trotz der zahlreichen rechtlichen Ungereimtheiten offenbar darauf, dass es auch weiterhin so wie bisher funktioniert. Die Ermittlungen der Rechtsberater seien "in der Praxis die einzige Möglichkeit", um "vor Ort Beweismittel zu sichern". Die Zusammenarbeit habe sich "bewährt", heißt es im Verteidigungsministerium. Und: Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren zu "bundeswehrfreundlichen Ermittlungsergebnissen" führen könnte, gebe es nicht.