Dokumentation "Unklare Rechtslage"
"Die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung gegen Zahlungsauflage erfolgt, weil die Rechtslage unklar ist und selbst im Falle einer Anklageerhebung und eventueller Verurteilung bei Würdigung aller Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit aller Voraussicht nach nur eine Geldstrafe in Betracht käme, welche die in Erwägung gezogene freiwillige Zahlung nicht überschreiten würde.
Dabei wäre neben den allgemein anerkannten Leistungen des Beschuldigten für die staatliche Gemeinschaft auch von Bedeutung, dass er nicht vorbestraft ist und der mögliche materielle Schaden für die CDU wiedergutgemacht wurde. Eine persönliche Bereicherung liegt nicht vor ... Der Einstellung steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte die Namen der Spender nicht mitgeteilt hat ... Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe. Sie bedeutet auch kein "Schuldeingeständnis". ...
Im Falle einer Einstellung gilt der Betroffene nicht nur als nicht vorbestraft, sondern nach Art. 6 der Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG MDR 91, 891) weiterhin als unschuldig, weil eine Entscheidung in der Sache durch unabhängige Richter gerade nicht getroffen wird ... Grundsätzlich ist festzustellen, dass Verstöße gegen das Parteiengesetz keine unmittelbaren strafrechtlichen Sanktionen auslösen. ...
Die Gefahr eines Verlustes der staatlichen Mittelzuweisung durch einen in Teilen falschen oder unvollständigen Rechenschaftsbericht (§ 23 IV PartG) dürfte zumindest in subjektiver Hinsicht nicht als strafrechtlich relevante Untreuehandlung zu Lasten der CDU in Betracht kommen.
Die Kammer neigt mit dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Urteil vom 31.01.2001) zu der Auffassung, dass nach dieser Vorschrift ein endgültiger materiell-rechtlicher Ausschluss der Mittelzuweisung trotz rechtzeitiger Einreichung des Rechenschaftsberichts zu verneinen ist.... Die entgegenstehende Auffassung der Bundestagsverwaltung würde im Übrigen den Parteien jeglichen Anreiz zur nachträglichen Korrektur eines Rechenschaftsberichts nehmen. ...
Käme es nach Erhebung und Zulassung einer Anklage letztlich auch zu einem richterlichen Schuldspruch, müsste das Gericht in eine Strafe neben dem Maß der Pflichtwidrigkeit auch das Vorleben des Betroffenen sowie sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung berücksichtigen (§ 46 StGB).
Dabei wäre einerseits hervorzuheben, dass der Beschuldigte als damaliger Bundeskanzler und Parteivorsitzender der CDU gerade im Hinblick auf die in den achtziger Jahren geführte Debatte um die Spendensammelpraxis der Parteien zu besonderer Sorgfalt Anlass gehabt hätte und insoweit auch seiner Vorbildfunktion besser hätte Rechnung tragen müssen.
Andererseits gäbe es weit überwiegende Milderungsgründe, als da wären: sein über 50 Jahre währendes Engagement für die staatliche Gemeinschaft auf allen Ebenen der Politik, seine unbestrittenen Verdienste um die Schaffung einer europäischen Friedenszone im allgemeinen, um die Aussöhnung mit den Nachbarn Deutschlands und um die deutsche Einheit im besonderen...
Zu Recht hebt die Staatsanwaltschaft auch hervor, dass die persönlich herabwürdigenden Angriffe in der Medienberichterstattung mildernd berücksichtigt werden müssten."