Hintergrund Das Einwanderungsgesetz
Arbeitsimmigration:
Vorrang vor der Anwerbung von Ausländern hat zunächst die Qualifizierung von Arbeitslosen und Ausländern, die bereits im Inland leben. Bei regionalen Engpässen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden die Arbeitsämter. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Hoch Qualifizierte wie Ingenieure und Informatiker können bereits von Anfang an einen Daueraufenthalt erwerben. Ausländische Hochschulabsolventen können nach Zustimmung der Arbeitsämter anschließend auch in Deutschland arbeiten, um die Abwanderung von Fachkräften in andere Industrieländer zu verhindern.
Familiennachzug:
Der Kindernachzug von Ausländern nach Deutschland ist bis zum Alter von 18 Jahren möglich, sofern das Kind zusammen mit den Eltern einwandert, es ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt, Vater oder Mutter anerkannter Asylberechtigter oder politisch Verfolgter ist - oder zur Gruppe der hoch qualifizierten ausländischen Arbeitskräfte gehört. Für andere ist ein Nachzugsanspruch bis zum 14. Lebensjahr vorgesehen, damit die Kinder möglichst früh die deutsche Sprache erlernen.
Humanitäre Aufnahme:
Die Duldung, bislang häufig als "zweitklassiger Aufenthaltstitel" angesehen, wird abgeschafft. Zur Zeit gibt es knapp 250.000 Duldungsinhaber, die meist bereits vor 1997 nach Deutschland gekommen sind. Neben Bürgerkriegsflüchtlingen zählten dazu bisher auch Opfer geschlechtsspezifischer und
nichtstaatlicher Verfolgung. Letztere erhalten künftig einen garantierten Abschiebeschutz, was sie bei späterer Arbeitsaufnahme deutlich besser stellt. Spätestens nach drei Jahren wird überprüft, ob die Fluchtgründe noch bestehen.
Ausreisepflicht:
Wer wieder ausreisen muss, kann künftig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder sogar verpflichtet werden, sich in speziellen Ausreiseeinrichtungen aufzuhalten. Die Länder werden jedoch nicht zur Schaffung solcher Einrichtungen verpflichtet. Zur Sicherung der Identität sollen bei Visa-Beantragung durch Angehörige einzelner "Problemstaaten" Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt
werden können. Strafe droht künftig bei falschen Angaben über Identität und Staatsangehörigkeit.
Sozialleistungen:
Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthaltes missbräuchlich in die Länge gezogen haben, sollen von den höheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen werden.
Demgegenüber sollen humanitäre Flüchtlinge in Zukunft bereits von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten.
Integration:
Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen für staatliche Integrationsangebote festgesetzt. Dazu zählen Sprachkurse sowie Einführungen in Recht, Kultur und Geschichte Deutschlands. Der
Bund übernimmt die Kosten der Basis-Sprachkurse und will auch andere Angebote finanziell fördern. Bei fehlenden Deutschkenntnissen und einem Aufenthalt von weniger als sechs Jahren besteht eine Teilnahmepflicht. Nicht-Teilnahme kann zu Nachteilen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen.
Asylverfahren:
Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen nach der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz zuerkannt wurde, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide
Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer "Verfestigung" führt. Inhaber des "kleinen Asyls" nach der Genfer Konvention erhalten - wie bislang nur die Asylberechtigten - ungehinderten Arbeitsmarktzugang.