Hintergrund Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherungen (Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung) eingeführt worden. Sie soll vor allem die Sozialhilfe entlasten, die zuvor für die Kosten der Pflege von finanziell Bedürftigen aufkommen musste.
Arbeitgeber und Versicherte zahlen je zur Hälfte die Beiträge für die Pflegeversicherung. Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wurde zusätzlich in allen Bundesländern bis auf Sachsen der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen.
Angelehnt an das Doppelsystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung zweigeteilt: soziale Pflegeversicherung für die Angehörigen der gesetzlichen Kassen, private Pflegeversicherung für die freiwillig privat Krankenversicherten sowie für Beamte und Abgeordnete. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,7 Prozent und macht bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze höchstens 109,65 Mark aus. 98 Prozent der Bevölkerung sind pflegeversichert.
Wer Leistungen aus der Pflegekasse bezieht, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen in die Stufen I (erheblich), II (schwer) und III (schwerstpflegebedürftig) eingeordnet. Die Pflegeversicherung arbeitet mit dem Grundsatz "ambulante vor stationärer Pflege". Bei der häuslichen Versorgung durch Laienpfleger - meist Angehörige, aber auch Nachbarn oder Freunde - gibt es Pflegegeld oder Sachleistungen für die Grundpflege und Haushaltshilfe durch professionelle Pfleger. Auch eine Kombination ist möglich. Die Versicherung zahlt für unentgeltlich tätige Laienpfleger Beiträge zur Rentenversicherung.