Hintergrund Die Säulen der Rentenreform
Berlin - Den Kern der Reform bildet die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Sie soll neben der gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillige zweite Säule aufgebaut werden. Zunächst wird ab 2002 ein Prozent des Bruttolohns als zusätzliche Altersvorsorge gefördert. Diese Förderung erhöht sich in Zwei-Jahres-Schritten. Im Jahr 2008 wird dann das volle Fördervolumen von vier Prozent erreicht.
Für Geringverdienende und Bezieher mittlerer Einkommen sind bei der privaten Vorsorge Zulagen vorgesehen. Verheiratete und Familien bekommen beim Aufbau der privaten Säule Unterstützung durch eine Familienkomponente. Allein Stehende erhalten demnach ab 2008 als soziale Abfederung bis zu 300 Mark Grundzulage, Verheiratete bis zu 600 Mark. Zuzüglich gibt es jährlich 360 Mark pro Kind. Das vom Staat vorgesehene Fördervolumen beträgt 20,8 Milliarden Mark. Gefördert werden Anlagen, bei denen am Ende eine lebenslange Leibrente oder ein Auszahlungsplan gewährleistet sind. Zugelassen sind neben privaten Rentenversicherungen auch Fonds- und Banksparpläne. Die Beachtung der Kriterien soll das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen prüfen.
Auch Wohneigentum wird im Rahmen der privaten Altersvorsorge gefördert. Dazu wurde ein so genanntes Zwischenentnahmemodell entwickelt. Dabei kann Geld aus dem angesparten Vorsorgekapital bis zu 100.000 Mark für den Erwerb einer selbst genutzten Immobilie entnommen werden. Das Geld muss aber bis zum Rentenalter zinslos zurückgezahlt werden. Stirbt der Entleiher vor dem 65. Lebensjahr, muss der Ehepartner das Geld in den eigenen oder in den Altersvorsorgevertrag des Verstorbenen zurückzahlen.
Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch die Umwandlung von Entgelt, etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Bestehende betriebliche Altersversorgungssysteme können in Pensionsfonds überführt werden.
Der von Arbeitnehmern und Arbeitgebern paritätisch entrichtete Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 unter 20 Prozent gehalten werden und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen.
Das Rentenversicherung von zurzeit 70 Prozent sinkt durch eine veränderte Rentenanpassungsformel schrittweise bis zum Jahr 2030 auf maximal 67 Prozent des Nettoeinkommens. Dies geschieht auf der Grundlage des Modells des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR). Bei diesem Modell wird in der Rentenformel ab dem Jahr 2011 ein Korrekturfaktor von 90 Prozent des Bruttoeinkommens zu Grunde gelegt. Dadurch werden Bestands- und Zugangsrentner gleichermaßen belastet, indem ihre Rentensteigerungen geringer ausfallen.
Bestandsrentner müssen ab dem Jahr 2003 geringere Rentenanhebungen hinnehmen. Der Grund dafür ist, dass ab 2003 die zusätzliche Altersvorsorge in 0,5-Prozent-Schritten in der Rentenanpassungsformel vom zu Grunde gelegten Nettolohn abgezogen wird.
Die Rentenanpassung wird bereits zum ersten Juli wieder gemäß der Lohnentwicklung vorgenommen.
Ehegarten-Splitting: Künftig dürfen Männer und Frauen ihre in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften splitten, wenn beide 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten haben. Sie können sie dann dem eigenen Rentenkonto gutschreiben, auf dem auch schon die vor der Ehe erworbenen Ansprüche stehen. Alternativ kann aber auch die herkömmliche Hinterbliebenenversorgung gewählt werden. Beim Splitting wird im Falle des Todes eines der Ehegatten dessen Einkommen dem anderen bei der Rente nicht angerechnet.
Wenn Senioren mit knapper Rente ergänzende Sozialleistungen in Anspruch nehmen, sollen sich die Behörden künftig das Geld nicht mehr von den Kindern zurückholen können. Durch diese Grundsicherung soll verschämte Altersarmut eingedämmt werden. Die Rentenversicherungsträger schreiben künftig Personen mit niedrigen Renten an und legen einen Antrag auf zusätzliche Leistungen bei. Für den Mehraufwand bekommen die Kommunen 800 Millionen Mark vom Bund.
Die Hinterbliebenenrente war bis zuletzt Streitpunkt. Ihr bisheriges Niveau beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie wird nun auf 55 Prozent gesenkt. Witwen mit Kindern erhalten durch einen Kinderbonus eine höhere Rente. Schon bei einem Kind wird so mindestens die heutige Höhe erreicht, bei zwei Kindern übersteigt sie diese. Grund- und Kinderfreibetrag werden darüber hinaus weiter entsprechend dynamisiert.
Kindererziehungszeiten sollen künftig in der Rentenversicherung stärker berücksichtigt werden. Diese Zeiten, die für Frauen oft mit einem geringen oder gar keinem Erwerbseinkommen verbunden sind, werden höher bewertet.
Eine nachgelagerte Besteuerung wird zunächst nur für die zusätzliche Alterssicherung eingeführt. Sie besagt, dass die Rentenbeiträge von der Steuer befreit werden, im Gegenzug aber die späteren Renten besteuert werden. Es wird jedoch erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht die Rentenbesteuerung in der ersten Jahreshälfte generell fordern wird.