Stichwort Geheimnisverrat
Hamburg - Der gegen Verteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD) erhobene Vorwurf des Geheimnisverrats ist ein schweres Geschütz. Die Palette der Tatbestände reicht von der Ausspähung von Staatsgeheimnissen für eine fremde Macht über die unbefugte Bekanntmachung von Informationen, die von einer staatlichen Stelle ausdrücklich als geheim eingestuft werden, bis hin zur Verletzung des Steuer-, Brief- oder Geschäftsgeheimnisses.
Für Mitglieder der Bundesregierung ist Paragraf 6 des Bundesminister-Gesetzes von Bedeutung. Danach sind sie gehalten, "über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren", auch wenn sie nicht mehr im Amt sind - es sei denn, die Tatsachen sind offenkundig oder von geringer Bedeutung.
Auf die Weitergabe von Dienstgeheimnissen bezieht sich Paragraf 353b des Strafgesetzbuchs (StGB). Wer sie als Amtsträger unbefugt ausplaudert und so öffentliche Interessen konkret gefährdet, muss mit Geld- oder Haftstrafen rechnen. Als Gefährdung gelten schon Mitteilungen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörde erschüttern.
Meist dreht sich der Begriff Geheimnisverrat um die Paragrafen 93 bis 101a StGB, in denen es um Landesverrat (Spionage) und Gefährdung der äußeren Sicherheit geht. Die Strafandrohung reicht bis zu lebenslanger Haft. Als Staatsgeheimnisse werden hier "Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse" beschrieben, die "nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden".