Stichwort Paragraf 153 a
Der Paragraf sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft bei einer als Vergehen bezeichneten weniger schweren Straftat unter bestimmten Bedingungen von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen kann. Akzeptiert der Beschuldigte die Auflage, ist er nicht vorbestraft. Der Paragraf 153 a wird häufig bei Wirtschafts- und Steuerstrafsachen angewendet.
Als Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auferlegen, eine bestimmte Leistung zu erbringen zur Wiedergutmachung des durch die Tat entstandenen Schadens, einer gemeinnützigen Organisation einen Geldbetrag zu zahlen oder eine andere gemeinnützige Leistung zu erbringen. Dazu wird dem Beschuldigten eine Frist gesetzt von höchstens einem Jahr.
Typische Fälle der Anwendung des Paragrafen 153 a sind nicht zu schwer wiegende Eigentums- und Vermögensdelikte oder Verkehrsstraftaten. Auch bei nicht zu erheblichen Wirtschafts- und Steuerstraftaten kann er angewendet werden.
Im Fall Kohl erklärte das Gericht erläuternd: "In Anwendung dieser Grundsätze kommt es in der täglichen Rechtspraxis zu einer Vielzahl von Einstellungen. Beispielhaft seien hier nur die mehreren tausend Fälle von Geldanlagen im Ausland zum Zwecke der Steuerhinterziehung genannt; in nahezu allen Fällen wurden die Verfahren von den Staatsanwaltschaften gegen Nachzahlung der Steuern und einer zusätzlichen Zahlung an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt."