Stichwort Parteiausschluss
Paragraf 11 (Parteiausschluss)
1.
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht.
6. In dringenden und schwer wiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Paragraf 12 (Parteischädigendes Verhalten)
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt;
3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
5. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.