Urteil: BGH erklärt Lügendetektor für ungeeignet - DER SPIEGEL
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Urteil BGH erklärt Lügendetektor für ungeeignet

Lügendetektoren werden vor deutschen Gerichten auch weiterhin keine Chance haben. Der Bundesgerichtshof erklärte die Geräte am Donnerstag als Beweismittel für generell ungeeignet.
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Karlsruhe - Laut dem Beschluss gilt dies auch für Zivilverfahren: Beispielsweise, wenn ein Fall von sexuellem Missbrauch Schadenersatzforderungen oder familienrechtliche Streitigkeiten nach sich zieht.

Bereits Ende 1998 hatte der BGH  den Glaubwürdigkeitstest mit Hilfe eines Polygraphen (wie der Lügendetektor eigentlich heißt) für Strafprozesse als "völlig ungeeignetes Beweismittel" abgelehnt.

Der Lügendetektortest spielte in der Praxis vor allem in Missbrauchsfällen eine Rolle, wenn der Verdächtige keinen Zeugen aufbieten konnte, um sich gegen die Anschuldigungen zu wehren. Mit dem Polygraphen werden unwillkürliche Reaktionen des vegetativen Nervensystems gemessen - also emotionale Erregung. Durch Einsatz bestimmter Kontrollfragen wollen die Lügendetektor-Experten damit die wahren von den gelogenen Antworten unterscheiden können.

Der BGH wies die Beschwerde eines Vaters, der mit dem Lügendetektor seine Unschuld beweisen wollte, gegen die Nichtzulassung seiner Revision zurück. Das Landgericht Paderborn hatte seiner Tochter 40.000 Mark (20.450 Euro) Schmerzensgeld sowie den Ausgleich etwaiger Schäden zugesprochen, weil ihr Vater sie seit ihrem fünften Lebensjahr zwölf Jahre lang sexuell missbraucht hatte. Im Strafverfahren war er deshalb zu fünf Jahren Haft verurteilt worden.

Der VI. BGH-Zivilsenat schloss sich dem Urteil der Kollegen vom 1. Strafsenat an, die 1998 auf der Grundlage mehrerer wissenschaftlicher Gutachten zu dem Ergebnis gekommen waren, die Methode sei völlig ungeeignet.

"Im Zivilprozess werden an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozess", befand nun der Zivilsenat. Auch eine weitere Variante, den so genannten "Tatwissenstest", halten die Richter jedenfalls dann für untauglich, wenn der Beschuldigte schon zuvor mit Details der Tat konfrontiert worden war.

Aktenzeichen: VI ZR 327/02