ELTERN
(Nr. 12/1969, Itecht)
Eine Veränderung des »Unehelichenrechts« mag zwar die rechtliche Seite reformieren, die soziale Stellung eines außerehelichen Kindes (und Mutter) aber wird in einer solchen Gesellschaft unverändert bleiben. Solange der moralische Zeigefinger des »sauberen Bürgers« nicht die menschliche Freiheit anerkennt und weiterhin sich selbst zur »geltenden Moral« erklärt, zum Gesetz, solange er nicht selbst den Ausbruch aus den Tabu-Zwängen dieser repressiven Gesellschaft findet, so lange wird das uneheliche Kind von anderen hören müssen: »Du hast ja gar keinen Vater!«
Stadthagen (Nrdrh.-Westf.)
HANS-JOACHIM KOLLER
Zur Diskussion des Unehelichenrechts scheinen die Worte Immanuel Kants aus dem Jahre 1796 der Erinnerung wert: »Das uneheliche auf die Welt gekommene Kind ist außer dem Gesetz (denn das heißt Ehe) mithin auch außer dem Schutze desselben geboren. Es ist in das gemeine Wesen gleichsam eingeschlichen.« Mittlerweile fordert das Grundgesetz seit 20 Jahren Schaffung gleicher Bedingungen für ehelich und unehelich. Gleichwohl können die »gesetzlos Eingeschlichenen« nicht zu ihrem Recht kommen, weil einer reaktionären Gruppe das heilige Sakrament von Ehe und Familie näher ist als die unheilige Forderung des Grundgesetzes.
Bad Vilbel (Hessen) HARTMUT KOCH
Es ist in der Tat eine himmelschreiende Schizophrenie, an der unsere wohlbeleibte altehrwürdige Rechtsordnung krankt: Nach Paragraph 158, 9 BGB gelten ein uneheliches Kind und dessen Vater als nicht verwandt. An diesen Verwandtschafts-Tatbestand knüpfen auch Zivilprozeßordnung, Gerichtsverfassungsgesetze und Konkursordnung ihre jeweiligen Rechtsfolgen (kein Zeugnisverweigerungsrecht etc.). Dagegen beruht der Verwandtschaftsbegriff im Strafrecht wieder auf rein biologischem Denken: Der Beischlaf zwischen Vater und aullerehelichem Kind zum Beispiel gilt nach Paragraph 173 StGB als Blutschande.
Berlin HAJO SÜLZ