EHESCHEIDUNGEN Halbe-halbe
Das neue Ehe- und Familienrecht »wertet und denkt in Kategorien, die vielleicht im Jahr 2000 eine soziologische Wirklichkeit darstellen, heute sich aber noch im Bereich des Wunschbildes bewegen«, rügte der Münchner Scheidungsanwalt Hermann Messmer -und legte im Namen von zwei aufgebrachten Ehemännern Verfassungsbeschwerde ein.
Messmers Beanstandungen, in den Kategorien von 1977 gedacht: Der per Gesetz am 1. Juli eingeführte Versorgungsausgleich bei Scheidung der Ehe verletze die in Artikel 14 des Grundgesetzes verbürgte Eigentumsgarantie. Oder anders: Die Reform enteigne die Männer zugunsten der Frauen.
Daß die Ehemänner nach dem neuen Eherecht stärker zur Kasse gebeten werden als je zuvor, ist nicht zu bezweifeln; doch das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat einen anderen Aspekt zu prüfen: ob diese Mehrbeanspruchung der Männer gegen das Grundgesetz verstößt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit waren nicht nur den klagenden Ehemännern gekommen, beim BVG sind inzwischen auch schon Vorlagebeschlüsse von Familiengerichten eingegangen.
Und umstritten war zumindest die rechtliche Ausgestaltung des Rentensplittings von Anfang an. So hatten namhafte Rechtswissenschaftler -- im Anhörungsverfahren vor dem Rechtsausschuß des Bundestages -- für bedenklich gehalten, daß der Versorgungsausgleich auch für solche Ehepartner gelten soll, die lange vor Inkraftreten des Gesetzes geheiratet und ihre Vermögensdispositionen nach altem Recht getroffen haben.
In diese Richtung zielt denn auch der Hauptvorwurf der Verfassungsbeschwerden. »Jeder Bürger, der in unserem Rechtsstaat einen Vertrag abschließt«, muß sich darauf verlassen können, so Messmer, »daß das gesetzliche Gefüge, unter dem der Rechtsakt zustande kam, nicht rückwirkend total verändert wird«.
So gesehen, sind die beiden Fälle, die der Münchner Anwalt den Karlsruher Richtern zur Prüfung vorlegt, repräsentativ für viele vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Ehen, für »Altehen«, wie sie inzwischen im Fachjargon heißen: Der eine Kläger hat 1952 geheiratet, der andere 1954, die Kinder aus beiden Ehen sind erwachsen oder fast erwachsen, die Frauen haben den Haushalt geführt und waren nicht beruf stätig.
Nach altem Recht hätten die Männer -- ungeachtet der langen Ehedauer -- wenig oder gar nicht Unterhalt zu leisten brauchen, da die Ehen in dem einen Fall wegen Alleinschuld, im anderen wegen Mitschuld der Ehefrau geschieden worden wären.
Allerdings, nicht zuletzt wegen solcher als ungerecht empfundenen Fälle, in denen Ehefrauen nach 25 Ehejahren wegen eines Seitensprungs alle Rechte verloren, wurde das Scheidungsrecht geändert. Dem halten wiederum die Kläger entgegen: Im Gegensatz zu früher sei »das finanzielle Risiko einer Ehe ... durch eigenes Wohlverhalten nicht mehr steuerbar«. Bislang jedenfalls habe der brave Mann davon ausgehen können, »daß er nicht mit Unterhaltszahlungen belastet« werde.
Schlichtweg als Enteignung empfinden die Beschwerdeführer den Versorgungsausgleich. Damit habe der Gesetzgeber »in massiver Weise in die Altersversorgung« eingegriffen. Vom Splitting betroffen sind tatsächlich alle Ansprüche aus Pflichtversicherungsrenten, Beamtenpensionen« betrieblichen Ruhegeldern und aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis. »Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften« (in der Regel der Mann); »dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu« (das ist in der Regel die Frau).
Unberücksichtigt bleiben Anrechte, die vor der Heirat entstanden sind, und selbstverständlich alle Beiträge nach der Scheidung. In der Praxis bedeutet das: Wenn beide Partner berufstätig sind oder die Ehe nur von kurzer Dauer war, fallen die auszugleichenden Beträge nicht ins Gewicht. Wenn es sich jedoch, wie im Fall der Kläger, um Viertel-Jahrhundert-Ehen handelt und die Frauen wegen der Kindererziehung womöglich nie berufstätig waren, heißt die Konsequenz: glatte Teilung der männlichen Anwartschaften.
Ziemlich unbestritten ist die Zulässigkeit solcher Halbe-halbe-Lösungen. »Selbstverständlich« könne man, so der renommierte Kölner Rechtsprofessor Karl Heinrich Friauf beim Hearing vor dem Bundestag, »für die Zukunft regeln: Ab heute werden Rentenansprüche mit der Möglichkeit des Versorgungssplittings belastet«.
Selbst diese Ansicht möchten allerdings konservative Autoren nicht unbesehen übernehmen. Gegen die These, Versorgungsanwartschaften seien während der Ehe gemeinsam erarbeitet worden, führt Wolfgang Müller, Leitender Ministerialrat aus Mainz, in der »Neuen Juristischen Wochenschrift« das Beispiel eines kinderlosen berufstätigen Ehepaares an: er in leitender, hochdotierter« sie in untergeordneter Stellung. Dieser Frau kämen über den Versorgungsausgleich« so Müller, »auch die von ihr im Regelfall nicht mitgetragenen erheblichen Aufwendungen für die Vor- und Ausbildung des Mannes zugute«.
Erhebliche Bedenken gegen die Ausdehnung des obligatorischen Splittings auf Altehen äußerten hingegen mehrere Gutachter des Hearings. Ihrer Ansicht nach fallen diese Versorgungsanwartschaften unter die Eigentumsgarantien des Grundgesetzes. Sie »genießen« laut Professor Friauf »in ihrem Kernbestand verfassungsrechtlichen Bestandsschutz«.
Bei dem einzig vergleichbaren früheren Anlaß operierte der Bundestag denn auch vorsichtiger. Als 1957 das Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet und der Zugewinnausgleich (Teilung der in der Ehe erworbenen Vermögensgewinne) eingeführt wurde, sorgte der Gesetzgeber für eine Übergangsregelung: »Jeder Ehegatte« durfte sich innerhalb einer Frist für die »Gütertrennung« (und damit gegen den Zugewinnausgleich) entscheiden.
Damals glaubte es der Rechtsausschuß »nicht rechtfertigen zu können, den Ehegatten einen neuen Güterstand aufzuzwingen, der beim Abschluß der Ehe nicht voraussehbar war«.
Für solche Übergangsregelungen gab es diesmal keine Mehrheit; der Gesetzgeber wollte offenbar klare Verhältnisse schaffen. Der Verzicht auf Einführung des Versorgungsausgleichs für sogenannte Altehen. hielt die Regierung ihren Kritikern entgegen, »würde sowohl dem Sozialstaats- wie dem Gerechtigkeitsgebot widersprechen«.
Die lachenden Dritten bei diesem Verfassungsstreit (dessen Beendigung nicht abzusehen ist) könnten -- wieder mal -- die Beamten sein. Sie haben nach den »hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums« (Artikel 33 Grundgesetz) Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Es lasse sich, konstatierte Professor Friauf, nicht einleuchtend begründen, warum der unverheiratete Ruhestandsbeamte »den standesgemäßen Unterhalt X« beanspruchen könne, während für seinen kurz vor der Pensionierung geschiedenen Kollegen nur die Hälfte standesgemäß sein solle. Da sei »die Variationsbreite«, die das Grundgesetz erlaube, »eindeutig überschritten«.