Kasse oder Nerven - DER SPIEGEL
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RECHT Kasse oder Nerven

Dürfen erwachsene Kinder in der Ausbildung sich eine eigene Wohnung nehmen und dafür von den Vätern das Geld eintreiben? Der Bundesgerichtshof urteilte über ein langjähriges Ärgernis im Unterhaltsrecht.
• aus DER SPIEGEL 4/1981
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Die fünf Richter des 4. Zivilsenats am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sind zusammengenommen 266 Jahre alt und dem Generationenkonflikt spezieller Art, über den sie diesmal zu urteilen hatten, wohl mittlerweile entwachsen.

Die Frage stand zur Entscheidung, ob denn tatsächlich die volljährigen Kinder ihren Eltern auf unabsehbare Zeit auf der Tasche liegen dürfen -um auf Vaters oder Mutters Kosten eine Ausbildung zu finanzieren. Das Ausbildungsförderungsgesetz (Bafög) und Rechtsänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch hatten das möglich gemacht und über Jahre hinweg zu mitunter absurden Richtersprüchen geführt.

Das Machtwort aus Karlsruhe befreit allem Anschein nach eine gepiesackte Elterngeneration. Schlagzeilen über den Urteilsspruch signalisierten letzte Woche die Erlösung vom staatlichen Zahlungsbefehl: »Wenn es ums Geld geht, sind Eltern im Recht«, verkündete das »Hamburger Abendblatt« auf der Frontseite, und die »Süddeutsche« witzelte: »Manchem Studenten, dem bisher Bargeld lachte, lacht in diesen Tagen der Vater entgegen.«

Es dürfte ihm bald wieder vergehen. Denn soviel gibt das Urteil nicht her. Den Grundkonflikt haben auch die Karlsruher Richter nicht beiseite geräumt. Und wie so oft, wenn Höchstrichterliches in die Welt gesetzt wird, blieben auch diesmal die wichtigsten Fragen ausgeklammert, wurden statt einklagbarer Rechtspositionen vor allem wohlklingende Postulate verkündet. Der Urteilstenor, in Kürze: Geplagte Väter haben die Wahl zwischen zwei Übeln, ihre Kasse oder die Nerven zu strapazieren.

Schuld daran ist Mechthild, heute 26, Tochter eines Düsseldorfer Architekten. Nach der mittleren Reife hatte sie von 1973 bis 1976 eine Lehre als Bauzeichnerin absolviert und mehrere Monate in dem erlernten Beruf gearbeitet, bevor sie arbeitslos wurde.

Kurz darauf teilte sie ihrem Vater mit, daß sie nun die Fachoberschule in Düsseldorf besuche, dort die Fachhochschulreife erwerben und später studieren wolle. Im Elternhaus -- eine Stunde und zwanzig Minuten Fahrzeit von der Ausbildungsstätte entfernt -wolle sie aber nicht länger wohnen, sondern lieber eine eigene Unterkunft in der Düsseldorfer Innenstadt anmieten, auf Vaters Kosten.

Der allerdings bezweifelte ihre Begabung für ein Studium und war nur bereit, Unterhalt durch Gewährung von Kost und Wohnung im eigenen Haus zu leisten; Bares wollte er seiner Tochter lediglich für »Sachaufwendungen und Taschengeld« zahlen.

Mechthild zog dennoch aus, quartierte sich in Düsseldorf ein und beantragte Ausbildungsförderung bei der Stadt -- mit Erfolg. Rund 500 Mark monatlich wurden bewilligt, aber weil ihr Vater nach Einschätzung der Verwalter genügend verdiente, streckte das Amt den Betrag nur vor, ließ sich den Unterhaltsanspruch abtreten und verklagte den Architekten auf Rüchzahlung: ein gängiges Verfahren.

Mechthilds Vater gewann in allen Instanzen, auch beim BGH in Karlsruhe. Mehr als den Unterhalt durch Kost und Logis im Elternhaus sowie ein Taschengeld obendrauf braucht er nicht aufzubringen.

Andere Väter kamen bei anderen Gerichten nicht immer so glimpflich davon. Vor fünf Jahren etwa verurteilte das Bremer Landgericht ein Elternpaar, der Tochter jeden Monat Bares zu zahlen. Das Mädchen war wenige Tage nach ihrer Volljährigkeit zu Hause ausgezogen. Sie hatte heftige Streitigkeiten mit ihren Eltern gehabt, denen ihre Freunde nicht gefielen.

Vater und Mutter hatten der Tochter sogar eine abgeschlossene 2-Zimmer-Wohnung im Elternhaus angeboten, Verpflegung und Taschengeld inklusive. Doch die wies das von sich; das elterliche Angebot ziele nur darauf ab, weiterhin auf ihre Lebensweise Einfluß zu nehmen. Als Volljährige brauche sie das nicht zu dulden, und das Gericht gab ihr recht.

Ärger noch traf es Eltern, die sich durch Richtersprüche gezwungen sahen, ihren Kindern eine Ausbildung nach der anderen zu finanzieren. Da verfiel ein Jungbürger nach abgeschlossener Beamten-Ausbildung auf die Idee, doch lieber Jura zu studieren -die Eltern mußten es bezahlen. Da packte einen anderen nach zwölf Semestern Theologie der Unglaube -- er konnte getrost das Fach wechseln, die Eltern hatten dafür aufzukommen.

Solche Urteile warfen die Frage auf, ob es denn Rechtens sei, daß Volljährige, die allein über ihren Wohnsitz sowie Art und Dauer ihrer Ausbildung entscheiden, damit zugleich rücksichtslos über das Portemonnaie ihrer Eltern disponieren dürfen. Doch schon seit einigen Jahren wird die Tendenz der Rechtsprechung, Eltern für zwei oder noch mehr Ausbildungen pro Kind aufkommen zu lassen, von den Obergerichten nachhaltig gebremst. Grundsätzlich, so entschied der BGH auch jetzt wieder in einem Urteil, haben Eltern ihrer Pflicht Genüge getan, wenn sie dem Kind eine angemessene Berufsausbildung ermöglicht haben; für eine weitere Ausbildung müssen sie allenfalls in Ausnahmefällen aufkommen.

Nichts jedoch stoppt einstweilen den Drang aus dem Elternhaus in die eigene, per Monatswechsel vom Vater finanzierte Bleibe -- dem neuesten, etwas vorschnell gefeierten Spruch aus Karlsruhe zum Trotz. Alles bleibt, wie ohnehin im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben: »Haben Eltern einem unverheirateten Kinde Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art ... der Unterhalt gewährt werden soll. Aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht auf S.53 Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern.«

Einen solchen Antrag hatte Mechthild indessen niemals gestellt, und vor allem deshalb verlor sie am Ende auch beim BGH: »Die von den Eltern getroffene Bestimmung muß grundsätzlich verbindlich sein, solange das Vormundschaftsgericht sie nicht geändert hat« -- abgesehen von Fällen rechtlicher oder tatsächlicher Undurchführbarkeit, wovon im Düsseldorfer Fall nicht die Rede sein konnte.

Den Kern einschlägiger Rechtskonflikte, ob »darüber hinaus Mißbrauchsfälle anzuerkennen sind, in denen die Bestimmung« der Eltern über die Art des Unterhalts unwirksam und deshalb für die Kinder zu unterlaufen ist, haben die vorsichtigen BGH-Richter ausgeklammert; dies könne hier »auf sich beruhen«. Hätte Mechthild sich seinerzeit ans Vormundschaftsgericht gewandt und dort Gehör gefunden, so hätte sie ihren Prozeß vermutlich gewonnen.

Immerhin, so ganz ohne Zukunftsweisendes mochten es die »undesrichter nicht bewenden lassen: Das den unterhaltspflichtige« » Eltern ... gegebene Recht, eine Unterhaltsgewährung durch » » Naturalleistungen zu bestimmen, hat auch den Zweck, ihnen » » einen weitergehenderen Einfluß auf die Lebensführung des » » Kindes zu verschaffen, als dies bei einer Unterhaltsgewährung » » in Geld möglich ist ... Volljährige Kinder sind zur » » Selbstbestimmung herangewachsen, doch gebietet die » » verwandtschaftliche Beziehung noch Rücksichtnahme auf die » » Eltern. »

Das klingt tröstlich für leidgeprüfte Eltern, helfen wird es ihnen kaum. Denn welche Einflußnahme auf die Lebensführung des Kindes noch zulässig ist, wie Volljährige ihr Leben gestalten dürfen und wieweit die Rücksichtnahme auf die Eltern im Ernstfall zu gehen hat -- darüber dürften die Vormundschaftsrichter auch in Zukunft nach Belieben urteilen.

S.53

Das den unterhaltspflichtigen Eltern ... gegebene Recht, eine

Unterhaltsgewährung durch Naturalleistungen zu bestimmen, hat auch

den Zweck, ihnen einen weitergehenderen Einfluß auf die

Lebensführung des Kindes zu verschaffen, als dies bei einer

Unterhaltsgewährung in Geld möglich ist ... Volljährige Kinder sind

zur Selbstbestimmung herangewachsen, doch gebietet die

verwandtschaftliche Beziehung noch Rücksichtnahme auf die Eltern.

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