Reiserecht Check-in verpasst, Flugzeug weg
Bad Homburg/Frankfurt/Main - Wenn im Flugschein darauf hingewiesen wird, dass spätestens 90 Minuten vor Abflug einzuchecken ist, muss die Fluggesellschaft auch nicht die Schließung des Schalters per Ausruf bekannt geben. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" aufmerksam.
Im verhandelten Fall war die spätere Klägerin sogar zwei Stunden vor ihrem Abflug nach Alicante am Flughafen Stuttgart gewesen. Weil ihr die Warteschlange vor dem Check-in-Schalter aber zu lang erschien, ging die Frau zunächst einen Kaffee trinken. Erst etwa 30 Minuten vor dem Abflug stand sie am Check-in-Schalter und wurde dort abgewiesen. Ihre Klage auf Schadenersatz wies das Gericht ab. Durch die Information im Flugschein sei die Frau in angemessener Weise über die Check-in-Zeiten informiert worden, befand das Gericht.
Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen 2 C 1562/03 (10)