Reiserecht Nächtlicher Kopfsprung auf eigene Gefahr
Celle/Frankfurt/Main - Einer muss ja Schuld haben, dachte sich der Urlauber und forderte von seinem Reiseveranstalter Schmerzensgeld. Sich nachts in einen erkennbar nicht zur Benutzung vorgesehenen Pool zu stürzen, zeuge von einer derartigen Unvernunft, dass das Eigenverschulden als überwiegend angesehen werden müsse, urteilte jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Celle und folgte damit der Argumentation des Landgerichts: Schmerzensgeld stehe dem Kläger nicht zu. Der Zugang zum Pool im Hotel müsse nachts nicht abgesperrt werden.
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In ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet die Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt, dass der Kläger alkoholisiert per Kopfsprung in den nur 70 Zentimeter tiefen Kinderbereich des Pools getaucht war und sich dabei verletzt hatte. Ansprüche gegenüber dem Veranstalter seien unbegründet, entschied das Gericht. Auch dass am Becken keine Hinweise auf die Wassertiefe zu finden waren und dass ein Hotelangestellter ihm den Zugang zum Poolbereich erst ermöglicht hatte, sei in diesem Fall zu vernachlässigen.
Aktenzeichen: 11 W 37/02