Reiserecht Wenn vorm Urlaub eine Operation ansteht
Aurich/München - Urlauber müssen ihre Reisebuchung umgehend stornieren, wenn sie von einem Operationstermin in Kenntnis gesetzt werden. Bei einer späteren Stornierung muss die Versicherung nicht zahlen, entschied das Landgericht Aurich laut der Zeitschrift "Recht und Schaden".
Im vorliegenden Fall hatte ein Vater für sich und seinen Sohn eine Reise gebucht. An der Buchung hielt er auch noch fest, als er erfuhr, dass sein Sohn zehn Tage vor Reiseantritt operiert werden sollte. Er hoffte, dass das Kind bis zum Abreisetag wieder aus dem Krankenhaus entlassen werde. Tatsächlich musste der Sohn aber länger als geplant in der Klinik bleiben. Der Vater stornierte die Reise deshalb kurzfristig. Als sich die Versicherung daraufhin weigerte, die Stornokosten zu tragen, klagte er.
Recht bekam nun die Versicherung. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt und hätte nicht auf einen günstigen Heilungsverlauf hoffen dürfen, entschied das Gericht.
Landgericht Aurich, Aktenzeichen 1 S 103/05
har/gms