Urteil nach gekündigter Reise Epileptiker muss Stornokosten übernehmen
München/Münster - Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht automatisch die vollen Stornokosten übernehmen, wenn der Versicherte wegen einer Grunderkrankung wie Epilepsie nicht reisen kann. So entschied das Amtsgericht München im Fall eines Betroffenen, der eine Reise nach Russland aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte. Er habe gewusst, dass er durch seine Erkrankung immer wieder beeinträchtigt werden könne, argumentierte das Gericht in seiner am Montag veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 281 C 8097/10).
Der Kläger hatte im Januar 2007 eine Reise nach Moskau gebucht. Im Februar erlitt er einen epileptischen Anfall und wurde Anfang März als arbeits- und reisefähig aus der Klinik entlassen. Am Abreisetag bekam er erneut einen Anfall und stornierte seine Reise. Der Veranstalter verlangte 80 Prozent der Reisekosten als Stornogebühren. Die Reiserücktrittsversicherung ersetzte nur einen Teil dieser Summe.
Ihrer Ansicht nach hätte der Mann bereits nach seinem ersten Anfall von der Reise zurücktreten müssen, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Er hätte nach dem ersten Anfall nur dann nicht kündigen müssen, wenn er sicher mit seiner Genesung hätte rechnen können. So habe der Kläger aber gewusst, dass er nicht vollständig geheilt sei.
Der Kläger hatte im Verfahren vorgebracht, dass er unter diesen Voraussetzungen überhaupt nicht mehr reisen könne. Dem folgte das Gericht nicht. Das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls der Reise müsse er selbst tragen.
Buchen auf eigenes Risiko
Ganz ähnlich entschied das Landgericht Münster bereits im März 2010 (Aktenzeichen: 15 S 19/09): Ein Krankheitsschub rechtfertigt es nicht, kostenlos von einer gebuchten Reise zurückzutreten, wenn der Betreffende schon zum Zeitpunkt der Buchung erkrankt war.
In dem Fall hatte ein Kunde mit einer psychischen Erkrankung eine Reise gebucht, berichtet die Fachzeitschrift "recht und schaden" (Heft 4/2011). Das Gericht sah keine Zahlungsverpflichtung der Reiserücktrittsversicherung.
Der Kunde hatte vor Reiseantritt die Buchung wegen eines akuten Krankheitsschubs storniert. Das Landgericht sah darin keine "unerwartete Erkrankung". Bei bereits bekannten Erkrankungen buche ein Kunde die Reise letztlich auf eigenes Risiko.